Pressemitteilung über die Sitzung des Stadtrates Baumholder am 23.01.2023
TOP 1. | Verleihung Ehrenamtspreis 2022 |
Stadtbürgermeister Jung begrüßt den Preisträger Herr Helmut Walther. In seiner Laudatio würdigt er sein Engagement für die DLRG sowie die Pflege der Linde sowie rund um die Linde.
TOP 2. | Beratung und Beschlussfassung Forstwirtschaftsplan 2023 |
Beschluss über den Kommunalen Forsthaushalt 2023:
Es ist geplant 1.140 fm. einzuschlagen, bei einem Verkauf von 1.045 fm.
Insgesamt wird im Forstwirtschaftsplan mit:
Die im Jahr 2023 geplanten Maßnahmen werden durch den Revierförster Herrn Kreuz erläutert.
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt dem Forstwirtschaftsplan 2023 zu.
TOP 3. | 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Stadteingang / Kennedyallee" a) Würdigung der Eingaben aus der Offenlage b) Satzungsbeschluss |
Vorstellung durch Herrn Günter Kartarius und Klärung aufgetretener Fragen.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt und konnte ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden fand vom 24.11.2022 bis 23.12.2022 statt.
Die Bebauungsplanunterlagen lagen im gleichen Zeitraum zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte in der Westricher Rundschau am 16.11.2022.
Aus Reihen der Bürgerschaft gingen keine Eingaben ein, ebenso aus Reihen der öffentlichen Träger. Somit ist keine Würdigung erforderlich.
Beschluss:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Westlicher Stadteingang / Kennedyallee“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
TOP 4. | 2. Änderung des Bebauungsplanes "Am Rauhen Biehl II" - Änderungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB |
Vorstellung durch Herrn Günter Kartarius und Klärung aufgetretener Fragen.
Die Stadt Baumholder beabsichtigt eine zweite Teiländerung des Bebauungsplanes „Rauher Biehl II“.
Ein Vorhabenträger möchte das derzeit brachliegende innerstädtische Gelände inkl. Gebäude reaktivieren und einen REWE-Einkaufsmarkt i. V. m. mit einem Drogeriemarkt errichten und betreiben. Im Rahmen der Teiländerung ist eine geringfügige Anpassung des Baufensters (überbaubare Grundstücksfläche) an die gewünschte Kubatur sowie die Herstellung der notwendigen Stellplätze im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche geplant. Darüber hinaus werden die bestehenden Zufahrten auf das Grundstück erhalten, was eine kleinflächige Rücknahme der derzeit festgesetzten Verkehrsfläche, besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“, mit sich bringt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar: eine brach liegende innerstädtische Liegenschaft (Grundstück und Gebäude) wird reaktiviert, durch das Planvorhaben wird der durch den Leerstand hervorgerufene städtebauliche Missstand behoben. Der zukünftige Einkaufsmarkt ist über die bestehenden Ortsstraßen direkt erschlossen.
Eine in Auftrag gegebene Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung zeigt zudem, dass zwar wettbewerbliche, aber keine wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen auf die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die zentralen Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Damit wird auch das Nichtbeeinträchtigungsgebot als Ziel der Raumordnung und Landesplanung beachtet.
Es ist davon auszugehen, dass die Flächengröße der zweiten Teiländerung unter 20.000 m² liegt, keine Vorhaben beabsichtigt sind, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, sodass ein Verfahren nach § 13 a BauGB angewandt werden kann.
Gemäß § 13 a BauGB können Bebauungspläne der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Beschluss:
Der Stadtrat Baumholder fasst den Änderungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 13 a BauGB gemäß vorgenanntem Sachverhalt.
TOP 5. | Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Baumholder "Solarpark ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler" nach § 67 Abs. 2 GemO. |
Vorstellung durch Herrn Günter Kartarius und Klärung aufgetretener Fragen.
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.04.2022 die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17.06.2022 bis 18.07.2022. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 08.06.2022 über die öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Nach Würdigung der eingegangenen Anregungen beschloss der Verbandsgemeinderat am 17.11.2022 die Teiländerung in der nun vorliegenden Form und Fassung abschließend.
Da die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht berührt sind, bedarf die Teiländerung gem. § 67 Abs. 2 Satz 4 GemO noch der Zustimmung der Nachbargemeinden.
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt der Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Baumholder zu.
TOP 6. | Vergabe Prüfstatiker Neubau Kath. Kindergarten Stadt Baumholder |
Für die Prüfung der Statik bei öffentlichen Gebäuden übernimmt die BVS Verrechnungsstelle der Prüfingenieure die Abwicklung von Angeboten und Abrechnungen für die unabhängigen Prüfstatiker als verlängerter Arm der Bauaufsichtsbehörde.
Von der BVS wurde für die Prüfung der Statik durch Herrn Prüfingenieur Dr. Ing. Jörg- Thomas Kasper aus Bonn eine vorläufige Vergütungsermittlung inkl. Bauüberwachung vorgelegt.
Beschluss:
Mit der Prüfstatik zum Neubau des Kath. Kindergarten der Stadt Baumholder wird der Prüfingenieur Herr Dr. Ing. Jörg-Thomas Kasper aus Bonn – auf Grundlage der vorläufigen Gebührenermittlung für Prüfingenieure- gem. o.g. Vergütungsermittlung beauftragt.
TOP 7. | Weitere Ausübung des Wahlrechts gem. § 27 Abs 22 UStG 2016; hier: Mit der OIE AG abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Umsatzsteuerpflicht |
Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden Kommunen zu Unternehmern und damit auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig bei unternehmerischen Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft, der öffentlichen Hand wurde aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt welche auf Grund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. Nun ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt.
Bevor die Pläne zur weiteren Verlängerung der Optionsmöglichkeit bekannt wurden, trat bereits die OIE AG an die Kommunen heran um bei den bestehenden Strom- bzw. Gaskonzessionsverträgen eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist entsprechend des Beschlusses des Stadtrates zwischenzeitlich auch erfolgt.
Vor dem Hintergrund der nun geänderten Rechtslage fragt die OIE AG an, ob seitens der Stadt Baumholder gewünscht ist wie bisher die Leistungsbeziehung umsatzsteuerfrei abzuwickeln oder ob bereits ab dem Jahr 2023 eine Abrechnung mit Umsatzsteuer erfolgen soll. Die entsprechende Erklärung muss der OIE AG bis zum 27. Januar 2023 vorliegen.
Ein Wechsel zur Besteuerung kann jedoch nicht nur für eine einzelne Leistung erfolgen. Daher müsste in diesem Fall für alle von der Kommune erbrachten Leistungen ggf. Umsatzsteuer von den Leistungsempfängern erhoben werden. Dies betrachten wir in der Regel als nachteilig, weshalb wir bereits in der Vergangenheit allen Kommunen empfohlen haben von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Dies ist dann auch so von allen Räten beschlossen worden.
Auch im vorliegenden Fall wird von der Verwaltung die weitere Anwendung der Übergangsregelung empfohlen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, dass für die Abrechnung mit der OIE AG aus den Konzessionsverträgen weiterhin von der Übergangsregelung des § 27 Abs 22 UStG 2016 Gebrauch gemacht wird und beauftragt die Verwaltung, dies der OIE AG mitzuteilen.
TOP 8. | Beratung und Beschlussfassung über das Zuwendungsprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement" |
Nach Klärung aufgetretener Fragen durch Herrn Prölß
Herr Prölß vom Forstamt Birkenfeld informierte über ein neues Förderprogramm des Bundes zum Thema „Klimaangepasstes Waldmanagement“.
Der Bund hat das digitale Antragsverfahren für die neue Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ sehr kurzfristig zum Jahresende eröffnet und stellt Waldeigentümern für die kommenden Jahre eine jährliche Förderung von bis zu 100 Euro je ha in Aussicht.
Verbunden ist diese Förderung mit einer zusätzlichen Zertifizierung und teilweise nicht ganz unerheblichen Bewirtschaftungsauflagen (z.B. 5 % Flächenstilllegung für Betriebe ab 100 ha und Ausweisung von 5 Habitatbäumen je ha.).
Der Bund stellt im Jahre 2023 eine Summe von 200 Mio. € zur Verfügung, insgesamt bis 2026 ist eine Summe von 900 Mio. € verfügbar.
Um eine Förderung zu erhalten müssen 11 Kriterien erfüllt werden. Bei Kommunen über 100 ha Waldfläche ist ein 12. Kriterium notwendig, bei Kommunen unter 100 ha Waldfläche ist dieses 12. Kriterium optional.
Für den Fall, dass alle 12 Kriterien erfüllt sind, ist eine Förderung i.H.v. 100 € je ha möglich. Wenn lediglich 11 Kriterien erfüllt sind beträgt die Förderung 85 € je ha. Für die zusätzliche Zertifizierung sind mit Kosten von 3 € je ha zu rechnen.
Die Präsentation ist dieser Niederschrift als Anlage angehängt.
1. Vorausverjüngung ist Pflicht
Was? Vorausverjüngung durch Voranbau bzw. Naturverjüngung mit mindestens 5-7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung / Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
Warum? Mit der Vorausverjüngung können Probleme und hohe Aufwendungen vermieden werden, die mit der Wiederbewaldung einer kahlen Fläche verbunden sind. Das bodennahe Klima profitiert ebenfalls von längeren Verjüngungszeiträumen ebenso wie die Biodiversität, da eine zweite Baumschicht etabliert wird.
2. Vorfahrt für Naturverjüngung geben
Was? Die natürliche Verjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche ankommen.
Warum? Wegen ihrer hohen genetischen Diversität bietet die Naturverjüngung die besseren Voraussetzungen für die Klimaanpassung von Bäumen. Naturverjüngte Pflanzen haben einen Startvorteil, der sich auch über die gesamte Lebenszeit vorteilhaft auf die Bäume auswirkt.
3. Standortheimische Baumarten verwenden
Was? Bei künstlicher Verjüngung müssen Anbauempfehlungen der Länder eingehalten werden, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
Warum? Die Baumartenempfehlungen der Länder sind wissenschaftlich fundiert und berücksichtigen die Klimafolgen auf die Waldökosysteme. So wird verhindert, dass Baumarten gepflanzt werden, die mit den Bedingungen vor Ort nicht zurechtkommen.
4. Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen
Was? Sukzessionsstadien und Vorwäldern müssen bei kleinflächigen Störungen zugelassen werden, da sich so eine gut angepasste Folgegeneration an Bäumen entwickeln kann.
Warum? Ungelenkte Sukzessionsprozesse sind für die natürlichen Anpassungsprozesse im Waldökosystem von großer Bedeutung. Zudem sind Sukzessionsflächen Hotspots der Biodiversität.
5. Größere Baumartendiversität schaffen
Was? Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
Warum? Eine möglichst standortheimische Baumartendiversität trägt zum Erhalt und zur Entwicklung von resilienten und anpassungsfähigen Wäldern mit bei – und das Risiko bei Ausfällen einzelner Baumarten wird gestreut.
6. Große Kahlflächen vermeiden
Was? Kahlschläge sind tabu. Sanitärhiebe bei Kalamitäten sind möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz für mehr Artenvielfalt belassen werden.
Warum? Eine echte Präventionsmaßnahme, denn durch das Kahlschlagverbot wird u.a. verhindert: Die schlagartige Veränderung des für Jungpflanzen wichtigen Waldinnenklimas, die Gefährdung der Nachbarbäume und –-bestände bei Extremwetter und das rapide Absenken des Kohlenstoffspeichers Wald.
7. Mehr Totholz für mehr Leben
Was? Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
Warum? Für zahlreiche Tier-, Pilz- und Pflanzenarten ist Totholz ein wichtiger Lebensraum. In gesunden Wäldern sorgt es vorübergehend zudem für die Speicherung von Kohlenstoff und Wasser und verbessert die Humusanreicherung im Nährstoffkreislauf.
8. Mehr Lebensräume mit Habitatbäumen schaffen
Was? Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, die bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Ausweisung der Habitatbäume: spätestens zwei Jahre nach Antragstellung.
Warum? Habitatbäume sind mit ihren vielfältigen Mikrohabitaten eine Kernkomponente der Waldbiodiversität und u.a. Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten.
9. Größerer Rückegassenabstand: Begrenzung der Bodenverdichtung
Was? Die Fahrlinien im Wald (Rückegassen) müssen bei Neuanlage mindestens 30 Meter (bei verdichtungsempfindlichen Böden sogar mindestens 40 Meter) voneinander entfernt sein.
Warum? Das Befahren des Waldes mit schwerem Gerät kann den Boden verdichten, was sich negativ auf die Stabilität der Waldbestände und des Bodens auswirkt. Deshalb essentiell: Die Begrenzung der befahrenen Fläche.
10. Pflanzen natürlich gesund erhalten
Was? Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmittel. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung bzw. bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes.
Warum? Aufgrund der großflächigen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtzielorganismen und damit die Biodiversität im Wald dürfen diese nur als „Ultima ratio“ zur konkreten akuten Gefahrenabwehr verwendet werden.
11. Wasserhaushalt verbessern
Was? Maßnahmen zur Wasserrückhaltung einschließlich des Verzichts auf Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung.
Warum? Indem Wasser im Waldökosystem gehalten wird, verbessert sich die Resilienz des Waldes gegenüber Dürren.
12. Raum für natürliche Waldentwicklung geben
Was? Auf 5 % der Waldfläche sollen sich die Wälder natürlich entwickeln – ein Pflichtkriterium bei einer Fläche über 100 ha und unter 100 Hektar freiwillig. Die naturschutzfachlich notwendige Pflege- bzw. Erhaltungsmaßnahmen oder die Verkehrssicherung werden nicht als Nutzung gewertet.
Warum? Wälder mit natürlicher Entwicklung erhöhen den Kohlenstoffvorrat im Wald bis zum Erreichen des Klimaxstadiums. Sie unterstützen natürliche Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel und sind notwendig, um das gesamte Spektrum von an den Wald gebundener Biodiversität zu erhalten.
----------------------------------------------------------------------
Der überwiegende Teil der Kriterien erfüllen gesetzliche Grundlage und sind bereits durch die FSC-Zertifizierung zu beachten.
Daher nachfolgend die wichtigsten Punkte, welche für den Erhalt der Fördermittel beachtet werden müssen:
8.) 5 Habitatbäume pro ha (willkürliche Verteilung macht keinen Sinn à da die Sicherheit bei der Hauung beachtet werden muss) à konstante Flächen festlegen (zusätzliche Flächen) → erhöht Stilllegungsfläche à erhöht Biodiversitätsflächen
10.) Aktuell nur noch 1 Pflanzenschutzmittel zugelassen, ob diese Zulassung verlängert wird ist offen à lediglich einige Jagdpächter nutzen noch Pflanzenschutzmittel à daher ist dies mit den Jagdpächtern zu regeln
12.) über 100 ha ist dieses Kriterium bindend, unter 100 ha optional
Ist auch bei Kahlflächen möglich, muss mindestens eine zusammenhängende Fläche von 0,3 ha sein à 20 Jahre Bindung (Bindung entfällt, wenn keine Fördermittel mehr angerufen werden können)
----------------------------------------------------------------------
Mit Blick auf die Höhe der Förderung empfiehlt das Forstamt Birkenfeld sämtlichen waldbesitzenden Gemeinden eine entsprechende Antragsstellung.
Mit Schreiben vom 14.11.2022 hat der Gemeinde- und Städtebund (GStB) Rheinland-Pfalz zu diesem Förderprogramm Stellung bezogen. Der GStB vertritt die Auffassung, dass in der Angelegenheit eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich ist. Mit der Inanspruchnahme des Förderprogramms verpflichtet sich die Gemeinde bestimmte Vorgaben bei der Waldbewirtschaftung einzuhalten und dies über einen Zeitraum von 10 oder 20 Jahren. Demgemäß sind in der Zukunft der Entscheidungsrahmen und die Gestaltungsspielräume bei der jährlichen Wirtschaftsplanung für den Gemeindewald gemäß § 29 LWaldG eingeschränkt. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung der Waldbewirtschaftung beschlossen haben, ist die Additionalität der Förderkriterien allerdings sehr ausgeprägt.
Die Verwaltung ist ebenfalls der Meinung, dass ein Beschluss über die Teilnahme / Nichtteilnahme am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gefasst werden sollte.
Viele der Informationen wurden sehr kurzfristig publiziert.
Vor dem Hintergrund, dass die Anträge nach dem Windhundverfahren (also der Reihenfolge des Antragseingangs) bewilligt werden, war es notwendig geworden, vorsorglich einen Antrag bis 30.11.2022 zu stellen, der im Laufe des Verfahrens natürlich auch jederzeit von Seiten der Ortsgemeinden widerrufen werden kann.
Die Verwaltung hat die Anträge am 29.11.2022 online gestellt, damit keine Fristen versäumt werden und eine Möglichkeit besteht eine Förderung zu erhalten. Nun hat man 4 Wochen Zeit die Anträge per Post an die Fachagentur „Nachwachsende Rohstoffe e.V.“ zustellen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Unterlagen bereits vorbereitet; es ist nur noch die Unterschrift des Ortsbürgermeisters erforderlich.
Diese Zeit ist insbesondere wegen den Weihnachtsfeiertagen sehr kurz bemessen, um die Thematik in allen 14 Gemeinderäten zu beraten und zu beschließen. Daher wurden mit den jeweiligen Ortsbürgermeistern vereinbart, die Anträge komplett zu stellen. Auf Grund der zu erwarteten Menge von Anträgen scheint eine Bearbeitungszeit für die Bewilligung der Förderanträge von 9 – 12 Monaten nicht unrealistisch.
Herr Prölß hatte diesen Vortrag auch bereits am 14.12.2022 in der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Baumholder gemacht.
Aus Sicht der Verwaltung könnte die Nichtteilnahme auch noch nach Bewilligungsbescheid gefasst werden.
Folgende Flächenzahlen könnten berücksichtigt werden (Gesamtwaldfläche):
Gemeinde | Fläche | mögliche Förderung | möglicher Ertrag | Zertifizierungsaufwand (3 € je ha) |
Stadt Baumholder | 460,60 ha | 100 € je ha | 46.060,00 € | 1.381,80 € |
* Diese Angaben sind aus den Zuwendungsbedingungen entnommen, aber ohne Gewähr. Die genauen Zahlen stehen erst mit dem Zuwendungsbescheid fest.
Des Weiteren sind die möglichen Aufwendungen zum Erfüllen der Bedingungen aktuell nicht genau abschätzbar. Hier sind wir auf die fachliche Expertise des Forstamtes angewiesen.
Nach Klärung aufgetretener Fragen durch Herrn Prölß erging folgender Beschluss:
Beschluss:
Der Stadtrat Baumholder beschließt die Teilnahme am Zuwendungsprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“.
Ferner wird das Forstamt Birkenfeld gebeten die Stadt Baumholder hierbei zu unterstützen und mit der fachlichen Expertise während des Zuwendungszeitraums zu beraten und zu begleiten.
TOP 9. | Sachstand Altstadtfest |
Sachstandsmitteilung durch Stadtbürgermeister Jung über die Sitzung des Bürgervereins vom 19.01.2023. Eine neue Sitzung des Bürgervereins soll am 09.02.2023 stattfinden. Dort soll – falls sich keine Nachfolger finden – der Verein aufgelöst werden und eine IG gegründet werden, die sich um die Organisation des Altstadtfestes kümmert. Helfer sind hier immer willkommen.
Veranstalter ist die Stadt Baumholder.
Andreas Pees regte an, dass man die Hauptsatzung ändern sollte, da ansonsten immer der Stadtrat zusammenkommen muss, um Verträge abzusegnen. Dieser Punkt sollte auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung am 27.02.2023.
Klaus Dessauer erkundigte sich, wer die Kostenübersicht behält. Stadtbürgermeister Jung teilt mit, dass diese von der Stadt verwaltet werden.
Es erfolgt kein Beschluss.
TOP 10. | Weitere Entwicklung ehem. Jugendzentrum - Antrag LfB und FDP |
Zum 01.01.2011 hat die Verbandsgemeinde Baumholder das Jugendzentrum von der ev. Kirchengemeinde übernommen. Durch Übernahme des Gebäudes wurde der Einbau einer neuen Mensa in Höhe von mehreren 100T€ gespart und die gewünschte GTS an der Realschule+ kurzfristig ermöglicht.
Mit der Übernahme verpflichtete sich die VG, der ev. Kirchengemeinde die Nutzung des Gebäudes für die Jugendarbeit zu gewährleisten.
Ferner ist die ev. Kirchengemeinde Baumholder berechtigt, zu verbieten, dass das Gebäude zu gewerblichen Zwecken genutzt bzw. vermietet werden kann. Auch verpflichtete sich die VG, dass für den Fall einer Weiterveräußerung an Dritte innerhalb von 30 Jahren ab Eintragung, der ev. Kirchengemeinde Baumholder eine Zahlung für den reinen Grund und Boden in der Höhe zu leisten, die dessen Wert bei der Weiterübertragung entspricht.
Seither wurde das Jugendzentrum für die jeweilige Ganztagsschule von RS+ (bis zur Schließung) und der Grundschule sowie die nachschulische Betreuung genutzt.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Schließung der RS+ sowie der bevorstehenden Verlagerung der Mensa und der nachschulischen Betreuung in die Räumlichkeiten der Grundschule wird das Jugendzentrum von der Verbandsgemeinde nicht mehr benötigt.
Seit Jahren gibt es daher Überlegungen und Gespräche zwischen VG, Stadt und Kirche zur Zukunft des Jugendzentrums.
Dabei gab es seitens der Verbandsgemeinde bzw. des Verbandsgemeindebürgermeisters unterschiedliche Ansatzpunkte:
Diese reichten von plötzlicher kompletter Schließung wegen vorhandener Baumängel über die Einstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von 40.000,- € in den HH 2021 zur Planung eines Förderantrages (I-Stock) bis hin zur quasi Schenkung an die Stadt Baumholder.
Nunmehr hat Bürgermeister Alsfasser in mehreren Gesprächen angeboten, das Gebäude in dem jetzigen Zustand an die Stadt für den symbolischen Wert von 1,- € zu übereignen. Die Stadt könne dann mit Unterstützung der Verwaltung eine Nutzungskonzeption erarbeiten und einen Zuschuss auf LAG-Förderung stellen, um das Gebäude umfassend zu sanieren. Hier könnten 60% bis 70% Zuschuss erwartet werden. Die restlichen 30% bis 40% Eigenanteil könnten dann anteilig von Stadt und VG getragen werden, wobei die VG einen größeren Anteil tragen würde. Im aktuellen Antrag von FDP und LFB ist von einem 2/3 Anteil der VG die Rede. Grundlage dieses Vorschlages waren Sanierungskosten in Höhe von 1 Mio. €, und demgemäß ein Förderanteil von bis zu 700.000,- € und einen Eigenanteil von 300.000,- €. Bürgermeister Alsfasser stellte hierfür einen Zuschuss seitens der VG in Höhe von 200.000,- € in Aussicht.
Die VG möchte den fraglichen Förderantrag aufgrund mangelnder Zuständigkeit nicht stellen.
Im Fall einer Ablehnung des Zuschusses könne man notariell vereinbaren, dass das Gebäude wieder an die VG zurückgehe.
Beschluss:
Der Stadtrat und der Stadtvorstand sind sich der Bedeutung des Jugendzentrums als Treffpunkt, Veranstaltungsort für Vereine und private Feierlichkeiten sowie als jahrzehntelange Heimat der Jugendarbeit für die Stadt und die gesamte VG durchaus bewusst und würde dies selbstverständlich gerne erhalten. Daher bekundet der Stadtrat gegenüber der VG hiermit sein Interesse zur Übernahme des Jugendzentrums.
Allerdings ist die Übernahme eines maroden Gebäudes mit vielen Risiken und Unwägbarkeiten insbesondere im finanziellen Bereich verbunden. Bevor der Stadtrat eine abschließende Entscheidung zu einer möglichen Übernahme auf der Grundlage des o.g. Angebotes trifft, wird die Verbandsgemeinde in Person von Bürgermeister Bernd Alsfasser um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Wie steht die ev. Kirche zu dem angedachten Verfahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser bei Weiterveräußerung eine Zahlung für den Grund und Boden zu leisten ist?
2. Wer trägt die Betriebskosten und die Verkehrssicherungspflichten nach der Gebäudeübernahme bis zur finalen Entscheidung über den Zuschussantrag?
3. Wie hoch wären die Kosten für eine Generalsanierung tatsächlich? Hier sollte eine aktuelle Kostenberechnung vorgelegt werden.
4. Nach den aktuellen Förderrichtlinien der LAG beträgt die maximale Zuwendung 500.000,- €. Ist dies noch so? Würde sich in diesem Fall der Zuschuss der VG zum Eigenanteil der Stadt erhöhen?
5. Wurden mit dem Fördergeber bereits Vorgespräche zu den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrages geführt? Wie ist das Ergebnis?
6. Liegt für den der Stadt in Aussicht gestellten Zuschussbetrag von 200.000,- € seitens der VG ein Grundsatzbeschluss eines Gremiums vor? Falls nicht, sollte dieser schnellstmöglich eingeholt werden und somit Grundlage für die weitere Entscheidungsfindung der Stadt sein.
7. Ist eine Doppelförderung zulässig (Förderung LAG und Zuschuss VG)?
8. Liegt eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht zu dem Vorschlag vor? Falls nicht, sollte diese unbedingt vorab eingeholt werden.
Bürgermeister Bernd Alsfasser wird gebeten, schnellstmöglich die o.g. Fragen zu beantworten, die erforderlichen Gremienbeschlüsse der Verbandsgemeinde herbeizuführen und die Stellungnahme der Kommunalaufsicht einzuholen, damit eine abschließende Entscheidung seitens des Stadtrates getroffen werden kann.
Mit dieser Beschlussvorlage wurde ebenfalls einstimmig die Abarbeitung der Punkte 1 bis 8 der Beschlussvorlage durch Verbandsbürgermeister Bernd Alsfasser beschlossen.