Pressemitteilung über die Sitzung des Ortsgemeinderates Eckersweiler am 12.01.2023
TOP 1. | Beratung und Beschlussfassung Forstwirtschaftsplan 2023 |
Zu Beginn der Sitzung wurde der Forstwirtschaftsplan 2023 von Frau Marleen Eickhoff vorgestellt.
Im Anschluss daran erfolgte eine eingehende Beratung über einzelne Maßnahmen, wobei Fragen aus dem Gemeinderat durch die Försterin und den Leiter des Forstamts beantwortet wurden.
Der Forstwirtschaftsplan veranschlagt bei
Erträgen in Höhe von 18.561,00 € und
Aufwendungen in Höhe von 36.102,00 € einen
Fehlbetrag in Höhe von 17.541,00 €.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stimmt dem Forstwirtschaftsplan 2023 zu. Dabei sollen jedoch noch mögliche Förderungen geprüft werden, welche nicht im Plan enthalten sind. Außerdem soll vor dem Holzeinschlag eine Begehung mit dem Forstamt erfolgen.
TOP 2. | Beratung und Beschlussfassung über das Zuwendungsprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement" |
Herr Prölß informierte über ein neues Förderprogramm des Bundes zum Thema „Klimaangepasstes Waldmanagement“.
Der Bund hat das digitale Antragsverfahren für die neue Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ sehr kurzfristig zum Jahresende eröffnet und stellt Waldeigentümern für die kommenden Jahre eine jährliche Förderung von bis zu 100 Euro je ha in Aussicht.
Verbunden ist diese Förderung mit einer zusätzlichen Zertifizierung und teilweise nicht ganz unerheblichen Bewirtschaftungsauflagen (z.B. 5 % Flächenstilllegung für Betriebe ab 100 ha und Ausweisung von 5 Habitatbäumen je ha.).
Der Bund stellt im Jahre 2023 eine Summe von 200 Mio. € zur Verfügung, insgesamt bis 2026 ist eine Summe von 900 Mio. € verfügbar.
Um eine Förderung zu erhalten müssen 11 Kriterien erfüllt werden. Bei Kommunen über 100 ha Waldfläche ist ein 12. Kriterium notwendig, bei Kommunen unter 100 ha Waldfläche ist dieses 12. Kriterium optional.
Für den Fall, dass alle 12 Kriterien erfüllt sind, ist eine Förderung i.H.v. 100 € je ha möglich. Wenn lediglich 11 Kriterien erfüllt sind beträgt die Förderung 85 € je ha. Für die zusätzliche Zertifizierung sind mit Kosten von 3 € je ha zu rechnen.
1. Vorausverjüngung ist Pflicht
Was? Vorausverjüngung durch Voranbau bzw. Naturverjüngung mit mindestens 5-7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung / Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
Warum? Mit der Vorausverjüngung können Probleme und hohe Aufwendungen vermieden werden, die mit der Wiederbewaldung einer kahlen Fläche verbunden sind. Das bodennahe Klima profitiert ebenfalls von längeren Verjüngungszeiträumen ebenso wie die Biodiversität, da eine zweite Baumschicht etabliert wird.
2. Vorfahrt für Naturverjüngung geben
Was? Die natürliche Verjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche ankommen.
Warum? Wegen ihrer hohen genetischen Diversität bietet die Naturverjüngung die besseren Voraussetzungen für die Klimaanpassung von Bäumen. Naturverjüngte Pflanzen haben einen Startvorteil, der sich auch über die gesamte Lebenszeit vorteilhaft auf die Bäume auswirkt.
3. Standortheimische Baumarten verwenden
Was? Bei künstlicher Verjüngung müssen Anbauempfehlungen der Länder eingehalten werden, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
Warum? Die Baumartenempfehlungen der Länder sind wissenschaftlich fundiert und berücksichtigen die Klimafolgen auf die Waldökosysteme. So wird verhindert, dass Baumarten gepflanzt werden, die mit den Bedingungen vor Ort nicht zurechtkommen.
4. Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen
Was? Sukzessionsstadien und Vorwäldern müssen bei kleinflächigen Störungen zugelassen werden, da sich so eine gut angepasste Folgegeneration an Bäumen entwickeln kann.
Warum? Ungelenkte Sukzessionsprozesse sind für die natürlichen Anpassungsprozesse im Waldökosystem von großer Bedeutung. Zudem sind Sukzessionsflächen Hotspots der Biodiversität.
5. Größere Baumartendiversität schaffen
Was? Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
Warum? Eine möglichst standortheimische Baumartendiversität trägt zum Erhalt und zur Entwicklung von resilienten und anpassungsfähigen Wäldern mit bei – und das Risiko bei Ausfällen einzelner Baumarten wird gestreut.
6. Große Kahlflächen vermeiden
Was? Kahlschläge sind tabu. Sanitärhiebe bei Kalamitäten sind möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz für mehr Artenvielfalt belassen werden.
Warum? Eine echte Präventionsmaßnahme, denn durch das Kahlschlagverbot wird u.a. verhindert: Die schlagartige Veränderung des für Jungpflanzen wichtigen Waldinnenklimas, die Gefährdung der Nachbarbäume und –-bestände bei Extremwetter und das rapide Absenken des Kohlenstoffspeichers Wald.
7. Mehr Totholz für mehr Leben
Was? Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
Warum? Für zahlreiche Tier-, Pilz- und Pflanzenarten ist Totholz ein wichtiger Lebensraum. In gesunden Wäldern sorgt es vorübergehend zudem für die Speicherung von Kohlenstoff und Wasser und verbessert die Humusanreicherung im Nährstoffkreislauf.
8. Mehr Lebensräume mit Habitatbäumen schaffen
Was? Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, die bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Ausweisung der Habitatbäume: spätestens zwei Jahre nach Antragstellung.
Warum? Habitatbäume sind mit ihren vielfältigen Mikrohabitaten eine Kernkomponente der Waldbiodiversität und u.a. Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten.
9. Größerer Rückegassenabstand: Begrenzung der Bodenverdichtung
Was? Die Fahrlinien im Wald (Rückegassen) müssen bei Neuanlage mindestens 30 Meter (bei verdichtungsempfindlichen Böden sogar mindestens 40 Meter) voneinander entfernt sein.
Warum? Das Befahren des Waldes mit schwerem Gerät kann den Boden verdichten, was sich negativ auf die Stabilität der Waldbestände und des Bodens auswirkt. Deshalb essentiell: Die Begrenzung der befahrenen Fläche.
10. Pflanzen natürlich gesund erhalten
Was? Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmittel. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung bzw. bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes.
Warum? Aufgrund der großflächigen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtzielorganismen und damit die Biodiversität im Wald dürfen diese nur als „Ultima ratio“ zur konkreten akuten Gefahrenabwehr verwendet werden.
11. Wasserhaushalt verbessern
Was? Maßnahmen zur Wasserrückhaltung einschließlich des Verzichts auf Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung.
Warum? Indem Wasser im Waldökosystem gehalten wird, verbessert sich die Resilienz des Waldes gegenüber Dürren.
12. Raum für natürliche Waldentwicklung geben
Was? Auf 5 % der Waldfläche sollen sich die Wälder natürlich entwickeln – ein Pflichtkriterium bei einer Fläche über 100 ha und unter 100 Hektar freiwillig. Die naturschutzfachlich notwendige Pflege- bzw. Erhaltungsmaßnahmen oder die Verkehrssicherung werden nicht als Nutzung gewertet.
Warum? Wälder mit natürlicher Entwicklung erhöhen den Kohlenstoffvorrat im Wald bis zum Erreichen des Klimaxstadiums. Sie unterstützen natürliche Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel und sind notwendig, um das gesamte Spektrum von an den Wald gebundener Biodiversität zu erhalten.
Der überwiegende Teil der Kriterien erfüllen die gesetzlichen Grundlagen und sind bereits durch die FSC-Zertifizierung zu beachten. Daher nachfolgend die wichtigsten Punkte, welche für den Erhalt der Fördermittel beachtet werden müssen:
8.) 5 Habitatbäume pro ha (willkürliche Verteilung macht keinen Sinn → da die Sicherheit bei der Hauung beachtet werden muss) → konstante Flächen festlegen (zusätzliche Flächen) → erhöht Stilllegungsfläche → erhöht Biodiversitätsflächen
10.) Aktuell nur noch 1 Pflanzenschutzmittel zugelassen, ob diese Zulassung verlängert wird ist offen → lediglich einige Jagdpächter nutzen noch Pflanzenschutzmittel → daher ist dies mit den Jagdpächtern zu regeln
12.) über 100 ha ist dieses Kriterium bindend, unter 100 ha optional
Ist auch bei Kahlflächen möglich, muss mindestens eine zusammenhängende Fläche von 0,3 ha sein→20 Jahre Bindung (Bindung entfällt, wenn keine Fördermittel mehr angerufen werden können)
Mit Blick auf die Höhe der Förderung empfiehlt das Forstamt Birkenfeld sämtlichen waldbesitzenden Gemeinden eine entsprechende Antragsstellung.
Mit Schreiben vom 14.11.2022 hat der Gemeinde- und Städtebund (GStB) Rheinland-Pfalz zu diesem Förderprogramm Stellung bezogen. Der GStB vertritt die Auffassung, dass in der Angelegenheit eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich ist. Mit der Inanspruchnahme des Förderprogramms verpflichtet sich die Gemeinde bestimmte Vorgaben bei der Waldbewirtschaftung einzuhalten und dies über einen Zeitraum von 10 oder 20 Jahren. Demgemäß sind in der Zukunft der Entscheidungsrahmen und die Gestaltungsspielräume bei der jährlichen Wirtschaftsplanung für den Gemeindewald gemäß § 29 LWaldG eingeschränkt. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung der Waldbewirtschaftung beschlossen haben, ist die Additionalität der Förderkriterien allerdings sehr ausgeprägt.
Die Verwaltung ist ebenfalls der Meinung, dass ein Beschluss über die Teilnahme / Nichtteilnahme am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gefasst werden sollte.
Viele der Informationen wurden sehr kurzfristig publiziert.
Vor dem Hintergrund, dass die Anträge nach dem Windhundverfahren (also der Reihenfolge des Antragseingangs) bewilligt werden, war es notwendig geworden, vorsorglich einen Antrag bis 30.11.2022 zu stellen, der im Laufe des Verfahrens natürlich auch jederzeit von Seiten der Ortsgemeinden widerrufen werden kann.
Die Verwaltung hat die Anträge am 29.11.2022 online gestellt, damit keine Fristen versäumt werden und eine Möglichkeit besteht eine Förderung zu erhalten. Nun hat man 4 Wochen Zeit die Anträge per Post an die Fachagentur „Nachwachsende Rohstoffe e.V.“ zustellen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Unterlagen bereits vorbereitet; es ist nur noch die Unterschrift des Ortsbürgermeisters erforderlich.
Diese Zeit ist insbesondere wegen den Weihnachtsfeiertagen sehr kurz bemessen, um die Thematik in allen 14 Gemeinderäten zu beraten und zu beschließen. Daher wurden mit den jeweiligen Ortsbürgermeistern vereinbart, die Anträge komplett zu stellen. Auf Grund der zu erwarteten Menge von Anträgen scheint eine Bearbeitungszeit für die Bewilligung der Förderanträge von 9 – 12 Monaten nicht unrealistisch.
Herr Prölß hatte diesen Vortrag auch bereits am 14.12.2022 in der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Baumholder gemacht.
Aussicht der Verwaltung könnte die Nichtteilnahme auch noch nach Bewilligungsbescheid gefasst werden.
In der Gemeinde Eckersweiler könnten folgende Flächenzahlen berücksichtigt werden (Gesamtwaldfläche):
Gemeinde | Fläche | mögliche Förderung | möglicher Ertrag | Zertifizierungsaufwand (3 € je ha) |
Eckersweiler | 75,38 ha | 85 € je ha | 6.407,30 € | 226,14 € |
Die genauen Zahlen stehen erst mit dem Zuwendungsbescheid fest.
Des Weiteren sind die möglichen Aufwendungen zum Erfüllen der Bedingungen aktuell nicht genau abschätzbar. Hier sind wir auf die fachliche Expertise des Forstamtes angewiesen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Eckersweiler beschließt die Teilnahme am Zuwendungsprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“.
Ferner wird das Forstamt Birkenfeld gebeten die Ortsgemeinde Eckersweiler hierbei zu unterstützen und mit der fachlichen Expertise während des Zuwendungszeitraums zu beraten und zu begleiten.
TOP 3. | Weitere Ausübung des Wahlrechts gem. § 27 Abs 22 UStG 2016; hier: Mit der OIE AG abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Umsatzsteuerpflicht |
Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden Kommunen zu Unternehmern und damit auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig bei unternehmerischen Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft, der öffentlichen Hand wurde aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt welche auf Grund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. Nun ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt.
Bevor die Pläne zur weiteren Verlängerung der Optionsmöglichkeit bekannt wurden, trat bereits die OIE AG an die Kommunen heran um bei den bestehenden Strom- bzw. Gaskonzessionsverträgen eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist entsprechend der Beschlüsse der Ortsgemeinderäte zwischenzeitlich auch erfolgt.
Vor dem Hintergrund der nun geänderten Rechtslage fragt die OIE AG an, ob seitens der Kommunen gewünscht ist wie bisher die Leistungsbeziehung umsatzsteuerfrei abzuwickeln oder ob bereits ab dem Jahr 2023 eine Abrechnung mit Umsatzsteuer erfolgen soll. Die entsprechende Erklärung muss der OIE AG bis zum 27. Januar 2023 vorliegen.
Ein Wechsel zur Besteuerung kann jedoch nicht nur für eine einzelne Leistung erfolgen. Daher müsste in diesem Fall für alle von der Kommune erbrachten Leistungen ggf. Umsatzsteuer von den Leistungsempfängern erhoben werden. Dies betrachten wir in der Regel als nachteilig, weshalb wir bereits in der Vergangenheit allen Kommunen empfohlen haben von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Dies ist dann auch so von allen Räten beschlossen worden.
Auch im vorliegenden Fall wird von der Verwaltung die weitere Anwendung der Übergangsregelung empfohlen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, dass für die Abrechnung mit der OIE AG aus den Konzessionsverträgen weiterhin von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG 2016 Gebrauch gemacht wird und beauftragt die Verwaltung, dies der OIE AG mitzuteilen.