Pressemitteilung
B. Öffentlicher Teil
TOP 1. | Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung |
Der bisherige Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Eckersweiler, Herr Hans Peter Bohr, hat mit Ablauf des 31.01.2023 sein Amt niedergelegt. Es ist daher ein neuer Ortsbürgermeister zu wählen. Da bis zum Ablauf der Frist kein Wahlvorschlag eingegangen ist, fand die für den 02.04.2023 anberaumte Urwahl nicht statt und der Ortsbürgermeister wird nun gemäß § 53 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.
Nach § 40 Abs. 2 Gemeindeordnung können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
So forderte der Vorsitzende, Manuel Neu, zunächst die Ratsmitglieder auf entsprechende Wahlvorschläge für die Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters zu machen.
Es wurde kein Wahlvorschlag abgegeben.
Folglich fand keine Wahl im Gemeinderat statt.
TOP 2. | Wahl der Beigeordneten a) Wahl des/der Ersten Beigeordneten Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung b) Wahl des/der Beigeordneten Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung |
Für den Fall, das der amtierende Erste Beigeordnete oder der amtierende Beigeordnete unter TOP 1 zum Ortsbürgermeister hätte gewählt werden können, wurde TOP 2. – Wahl der Beigeordneten pro forma in die Tagesordnung aufgenommen.
Da unter TOP 1 kein Vorschlag zur Wahl eingebracht wurde, folglich auch kein/-e Ortsbürgermeister/-in gewählt wurde, entfällt dieser TOP 2 sinngemäß.
TOP 3. | Prüfung der Jahresrechnung 2021 und Entlastungserteilung a) Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen b) Feststellung des Jahresabschlusses c) Entlastungserteilung |
Den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt führt der Erste Beigeordnete Manuel Neu.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Eckersweiler hat im nichtöffentlichen Teil der Sitzung - den Jahresabschluss der Ortsgemeinde Eckersweiler für das Haushaltsjahr 2021 geprüft.
Die Belegprüfung führte zu keinen Beanstandungen. Die im Haushaltsjahr 2021 entstandenen Haushaltsüberschreitungen wurden erläutert.
Das Vermögen der Ortsgemeinde zum 31.12.2021 betrug 1.722.493,90 €.
Die Bilanz weist zum 31.12.2021 ein positives Eigenkapital von 1.433.156,43 € aus. Das Eigenkapital erhöht sich um den in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss in Höhe von 7.896,31 €.
Die Sonderposten werden zum Bilanzstichtag mit einem Wert von 249.327,27 € ausgewiesen.
Bei den Sonderposten aus Zuwendungen erfolgte eine Auflösung in Höhe von 13.401,43 €, welche im Abgang ausgewiesen wird.
Zugänge ergaben sich durch eine Zuwendung aus Anzahlungen auf Sonderposten i.H.v. 5.515,94 €.
Durch den jährlichen Auflösungsbetrag in Höhe von 6.676 € wurde der Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten verringert.
Im Bereich „Feldwegeunterhaltung“ wurden dem Sonderposten 4.517,53 € zur Deckung eines Wildschadens gem. Gemeinderatsbeschluss vom 04.08.2022 entnommen. Der Stand des Sonderpostens „Feldwegeunterhaltung“ beträgt zum 31.12.2021: 58.632,82 €.
Der SoPo „Grabnutzungsentgelte“ wurde in Höhe von 477,00 € aufgelöst.
Rückstellungen sind für laufende und zukünftige Ehrensoldverpflichtungen i.H.v. 30.027,00 € gebildet.
Zum Bilanzstichtag beliefen sich die Verbindlichkeiten der Ortsgemeinde auf insgesamt 9.478,16 €. Die Verbindlichkeiten setzen sich wie folgt zusammen:
Gegenüber den Kreditinstituten bestehen keine Verbindlichkeiten. Unter den sonstigen Verbindlichkeiten wird eine Kaution i.H.v. 600,00 € geführt. Die übrigen Verbindlichkeiten in Höhe von 8.878,16 € verteilen sich in mehreren Kleinbeträgen auf verschiedene Abrechnungen, welche erst zu Beginn des Folgejahres fällig wurden.
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten bezieht sich mit 505,04 € auf die Steuern des privaten Bereichs.
Das Sachanlagevermögen vermindert sich um 20.621,23 € auf 1.418.908,15 €. Zugänge ergaben sich durch die Anschaffung und Installation von Spielgeräten inkl. Fallschutz (7.425,52 €), sowie bei den Anlagen im Bau für die Generalsanierung des Spielplatzes (7.378,38 €).
Abgänge ergaben sich keine.
Die Abschreibungen haben das Anlagevermögen um 48.941,68 € vermindert.
Weiterhin besitzt die Ortsgemeinde Eckersweiler Finanzanlagen in Höhe von 3.700,00 €. Hierbei handelt es sich um Anteile der Anstalt des öffentlichen Rechts „Energieprojekte VG Baumholder“ in Höhe von 3.000,00 € und um die Geschäftsanteile an der „Kreissiedlungsgesellschaft mbH“ in Höhe von 700,00 €.
Das Umlaufvermögen weist die Forderungen der Ortsgemeinde zum 31.12.2021 aus:
Das Umlaufvermögen erhöht sich zum Ende des Haushaltsjahres um 9.086,58 € auf 299.200,21 €. Der größte Teil des Umlaufvermögens bilden die Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse i.H.v. 258.736,74. Bei den restlichen Forderungen handelt es sich größtenteils um Beträge, welche Ende des Jahres 2021 gebucht wurden und erst im Folgejahr fällig wurden.
Der verbleibende aktive Rechnungsabgrenzungsposten bezieht sich in voller Höhe von 685,54 € auf die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters sowie auf die laufenden Ehrensoldverpflichtungen für den Monat 01/2022, da diese nach dem geltenden Beamtenrecht bereits im Dezember 2021 zu zahlen sind.
Es konnten insgesamt Erträge in Höhe von 237.415,25 € verbucht werden; das bedeutet Mehrerträge gegenüber der Planung i.H.v. 24.568,25 €.
Mehrerträge kamen hauptsächlich wie folgt zustande:
- Nicht veranschlagte Zuwendungen:
Integrationspauschale 87,50 €, Grundstückspflege 60,00 €, Telefongebühren Gemeindebüro 118,15 €, Geschäftsaufwendungen 5.117,53 € und durch Holzverkauf an private Unternehmen rd. 15.850 €.
Mindererträge gab es hauptsächlich bei den Personal- und Versorgungsaufwendungen unter Arbeitnehmer, Vergütungen rd. 5.550 €.
Aufwendungen mussten insgesamt in Höhe von 229.518,94 € verbucht werden. Das sind 30.833,06 € weniger als im Planansatz.
Höhere Aufwendungen ergaben sich hauptsächlich bei folgenden Positionen:
- für Vertrieb Fertigung und Waren rd. 3.800 € über dem Ansatz.
Einsparungen konnten hauptsächlich bei folgenden Positionen erzielt werden:
- Personal- und Versorgungsaufwendungen rd. 11.800 € unter dem Ansatz.
- Unterhaltung der Grundstücke, Außenanlagen und Gebäudeeinrichtungen rd. 16.000 € unter dem Ansatz. Die Verbesserung resultiert dadurch, dass die ursprünglich für dieses Jahr geplante Unterhaltungsmaßnahme „Sanierung Wasserhäuschen“ mit Kosten von circa 15.000 € erst im Jahr 2022 durchgeführt werden soll.
Die Unterhaltung des Friedhofes belastete die Gemeinde mit 4055,38 €; die Unterhaltung des DGH mit 10.346,60 €. Der Forstetat schloss mit einem Überschuss von 12.265,45 € ab.
In der Finanzrechnung wird ein Überschuss von 6.429,47€ ausgewiesen. Die Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde erhöhen sich demnach um diesen Betrag. Zum 31.12.2021 beliefern sich diese auf 258.736,74€.
Die Finanzrechnung stellt sich, mit Ausnahme der Abschreibungen sowie Auflösungen von Sonderposten, wie die Ergebnisrechnung dar. In der Finanzrechnung werden zusätzlich auch Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten ausgewiesen.
Die Ortsgemeinde Eckersweiler konnte in diesem Jahr keine Investitionseinzahlungen verbuchen.
Investitionsauszahlungen wurden in diesem Jahr in Höhe von 13.586,32 € getätigt. Diese stammen in Höhe von 281,82 € für den Erwerb von Abfallbehältern für den Kinderspielplatz und für den Erwerb von Spielgeräten für den Spielplatz, i.H.v. insgesamt 13.304,50 €.
Finanzierungstätigkeiten gab es keine, da die Ortsgemeinde Eckersweiler keine Kredite aufgenommen hat.
Beschluss:
a) Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2021 werden, soweit dies noch nicht geschehen ist, gemäß § 100 GemO genehmigt.
b) Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2021 der Ortsgemeinde Eckersweiler wird, gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung, festgestellt.
c) Dem im Jahre 2021 amtierenden Ortsbürgermeister und den Beigeordneten, soweit sie die Vertretung geführt haben, sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Baumholder werden nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO für das Haushaltsjahr 2021 Entlastung erteilt.
TOP 4. | Friedhofsangelegenheiten - Jährliche Standsicherheitsprüfung von Grabmalen (Auftragsvergabe) |
Der laufende Vertrag zur jährlichen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen zwischen dem Ingenieurbüro Becker & Weißbach GbR aus Wettenberg und den teilnehmenden Ortsgemeinden ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.
Der Verwaltung liegen zwei Angebote für die jährliche Grabmalprüfung mit ausführlicher Dokumentation und allen Nebenkosten (inkl. Fahrtkosten) vor.
Das günstigste Angebot wurde von Herr Pascal Mähringer aus Dichtelbach im Rhein-Hunsrück-Kreis für 0,75 € (inkl. USt.) je Grabstein, vorgelegt.
Somit konnte eine Kostenreduzierung (bisheriger Preis 1,01 €/Grabstein) erzielt werden.
Das Angebot gilt für die Beauftragung von drei Jahren.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt den Abschluss des Vertrages zur Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen mit Grabsteinprüfer Pascal Mähringer um drei Jahre zum angebotenen Preis von 0,75 € pro geprüftes Grabmal.
TOP 5. | Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung mit Umstellung auf wiederkehrende Beiträge gem. § 10 a KAG |
Die Ortsgemeinde Eckersweiler erhebt Ausbaubeiträge nach dem System „Einmalbeiträge nach tatsächlichen Kosten“. Durch das „Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes“ vom 05. Mai 2020 (GVBl. Nr. 17, Seite 158 f.), in Kraft getreten zum 09. Mai 2020, wurde dieses Beitragssystem abgeschafft, einmalige Beiträge können aber noch innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 erhoben werden, vgl. Artikel 3 des o.g. Gesetzes.
Damit die Ortsgemeinde Eckersweiler auch über den o.g. Zeitpunkt hinaus ihrer Beitragserhebungspflicht (§ 94 Abs 1, Abs 2 Nr. 1 GemO, § 10 a KAG) nachkommen kann, ist eine Neufassung der Ausbaubeitragssatzung im System „Wiederkehrende Beiträge“ erforderlich.
Durch die Verwaltung ist, ausgehend von der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes, eine Neufassung erstellt worden. Nachfolgend werden, soweit erforderlich, die Satzungsänderungen erläutert.
Zu § 1, Erhebung von Ausbaubeiträgen:
In Absatz 1 wird die Art des Systems der Beitragserhebung definiert. Hier ist daher die Erhebung als „wiederkehrende Beiträge“ zu definieren.
In Absatz 2 erfolgen redaktionelle Änderungen bei der Definition der beitragsfähigen Maßnahmen.
Absatz 3 wird gestrichen da rechtlich geklärt ist, dass Unterhaltungsaufwendungen nicht zu den beitragsfähigen Kosten zählen.
Der in der Fassung vom April 1980 vorhandene Absatz 4 wurde bereits mit der Änderungssatzung vom Oktober 1982 gestrichen.
Absatz 5 der Fassung vom April 1980 (ab Oktober 1982 Absatz 4) kann entfallen, da hier lediglich die Formulierung des § 7 Abs 6 KAG wiederholt wird.
Die Neufassung enthält in den Absätzen 3 und 4 den Hinweis auf den Vorrang der Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a-c BauGB und auf die Möglichkeit auf die Erhebung von Beiträgen unter bestimmten Umständen zu verzichten.
Zu § 2, Beitragsfähige Verkehrsanlagen:
In Absatz 1 werden die selbstständigen Parkflächen und Grünanlagen in den Kreis der beitragsfähigen Anlagen aufgenommen.
Hintergrund ist, dass mit dem neuen § 10 a Abs 1 Satz 10 KAG der Gesetzgeber nun ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat, die selbständigen Parkflächen und Grünanlagen in die aus den Straßen, Wegen und Plätzen gebildeten einheitlichen öffentlichen Einrichtungen einzubeziehen. Dies wurde erforderlich, weil die selbständigen Parkflächen und Grünanlagen nicht mehr von der neuen Verkehrsanlagendefinition in § 10 a Abs 1 Satz 1 KAG umfasst sind. Alternativ dazu können für diese Anlagen weiterhin einmalige Beiträge erhoben werden. Die Einbeziehung – und damit dann auch die Beitragserhebung – setzt aber stets voraus, dass durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein dem Beitragspflichtigen hinreichend individuell zurechenbarer Vorteil entsteht. Ob dies der Fall ist, wird unabhängig vom Beitragssystem zu prüfen sein. Letztendlich liegt es weiterhin durch die Regelung in § 94 Abs 2 Satz 2 GemO im Ermessen der Kommune, ob sie von der Möglichkeit der Finanzierung selbständiger Parkflächen und Grünanlagen über wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen durch Einbeziehung nach § 10 a Abs 1 Satz 10 KAG Gebrauch machen will oder nicht.
Auf eine detaillierte Regelung von beitragsfähigen Breiten der Verkehrsanlagen kann zwischenzeitlich verzichtet werden. Es gilt der im Beitragsrecht übliche Grundsatz, dass die Maßnahmen sich auf das erforderliche Maß zu beschränken haben.
Zu § 3, Ermittlungsgebiete:
Mit der Systemumstellung ist es erforderlich auch das Ermittlungsgebiet neu abzugrenzen. In Eckersweiler kann nach Auffassung der Verwaltung eine Abrechnungseinheit gebildet werden. Die Begründung hierfür ist als Anlage 2 der Satzung beigefügt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird.
Zu § 4, Gegenstand der Beitragspflicht:
Redaktionelle Änderungen zur Anpassung an die Regelung im KAG.
Zu § 5, Gemeindeanteil:
Im bisherigen System war es erforderlich, dass der Gemeindeanteil (= Durchgangsverkehr) im Einzelfall durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgelegt wurde.
Im System der wiederkehrenden Beiträge erfolgt dies in der Satzung, da alle Verkehrsanlagen einer Abrechnungseinheit eine einheitliche Verkehrsanlage bilden. Er beträgt mindestens 20 % und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist (§ 10 a Abs 3 KAG).
Der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb des Abrechnungsgebietes ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr ist als Anliegerverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10 a Abs 1 KAG zu bewerten, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2015, 6 A 10054/15.OVG.
Der dem Gemeinderat dabei zustehende Beurteilungsspielraum schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, der einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten soll, welche mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs zwangsläufig verbunden ist, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2011, 6 C 11187/10.OVG.
Im Rahmen der satzungsrechtlichen Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10 a Abs. 3 KAG hat der Satzungsgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der jeweiligen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick zu nehmen und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten.
Dies bedeutet, dass der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr innerhalb dieser Einrichtung als Anliegerverkehr zu werten ist. Durchgangsverkehr ist hingegen der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. Unter dieser Voraussetzung können zum Durchgangsverkehr nicht nur der überörtliche Verkehr, sondern auch die Verkehrsströme zwischen mehreren öffentlichen Einrichtungen von Anbaustraßen i.S.d. § 10 a KAG und der Verkehr zählen, der aus dem bzw. in den Außenbereich der Gemeinde (z.B. Holzabfuhr, Transport von Bodenschätzen, Fahrten zu Freizeiteinrichtungen) verläuft.
Die Methode, den Gemeindeanteil durch Einzelbetrachtung der Anbaustraßen mit anschließender Bildung eines Durchschnittswerts zu ermitteln, ist für die rechtmäßige Festlegung des Gemeindeanteils gemäß § 10 a Abs 3 KAG im Allgemeinen nicht geeignet.
In der einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen gemäß § 10 a KAG kann die Bestimmung des Gemeindeanteils nicht dadurch erfolgen, dass lediglich die Relation der Verkehrsfrequenzen des Anlieger- und Durchgangsverkehrs in den jeweils ausgebauten bzw. auszubauenden Straßen berücksichtigt wird, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. September 2015, 6 A 10447/15.OVG.
In der Entscheidung vom September 2015 hat das OVG eine kommunalaufsichtliche Verfügung bestätigt, wonach der Gemeindeanteil auf (maximal) 30 v.H. festzulegen sei. Nach der Rechtsprechung des OVG (Beschluss vom 15. Dezember 2005, 6 A 11220/05. OVG) ist dieser Gemeindeanteil mit einem ganz überwiegendem Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr gleichzusetzen.
Es ist zu beachten, dass die Gemeinden zur Erhebung von Ausbaubeiträgen verpflichtet sind,
§§ 94 Abs 1 und 2 GemO, 7 Abs 2 und 10, 10 a KAG. Dies betrifft nicht nur die Erhebung dem Grunde, sondern auch der Höhe nach. Dies bedeutet, dass die Beiträge in der rechtlich zulässigen Höhe zu erheben sind. Denn die beitragsrechtlichen Vorschriften beschränken sich nicht auf die Begründung einer sozusagen „nackten“ Pflicht zur Erhebung von Beiträgen, sondern ordnen überdies eine Erfüllung dieser Pflicht durch die vollständige Ausschöpfung entstandener Beitragsansprüche an [1].
Eine Erhöhung des Gemeindeanteils über den Mindestanteil von 20 v.H. hinaus kann sich daher lediglich durch den Verkehr aus bzw. in den Außenbereich ergeben. Hierfür kommt insbesondere der land- und forstwirtschaftliche Verkehr in Betracht.
Im Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, den Anteil wie folgt festzusetzen:
Zwischen 20 und 25 v.H.
Zu § 6, Beitragsmaßstab:
In der bisherigen Satzung war als Beitragsmaßstab die „Geschoßfläche“ definiert.
Der Maßstab „Geschossfläche“ ist zwar noch zulässig, wird vom GStB aber nicht mehr empfohlen. Dieser empfiehlt jetzt nur noch den Maßstab „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse“.
Der Vollgeschossmaßstab wird auch von der Rechtsprechung durchweg anerkannt und befürwortet:
„Bei dem (…) Vollgeschosszuschlag handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (…), die auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar ist, um einen wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit zulässigen und besonders geeigneten Verteilungsmaßstab.“
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2002, 6 C 10464/02.OVG, zitiert nach Thielmann, „Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag in Rheinland-Pfalz“, Seite 315.
In Absatz 1 wird der Vollgeschossmaßstab festgelegt und der Zuschlag pro Vollgeschoss mit
10 v.H. festgesetzt. Vollgeschosse i.S.d. Regelung des § 6 sind Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung.
In Ziffer 2 wird in den Buchstaben a) und b) die sog. „Tiefenbegrenzung“ festgelegt. Es obliegt dem Ortsgemeinderat festzulegen, wo nach den örtlichen Verhältnissen der baulich nutzbare Innenbereich endet und der nicht mehr nutzbare Außenbereich beginnt. Es handelt sich dabei um die durchschnittliche Bautiefe im Innenbereich. Die Festlegung sah bisher 30 m vor. Die Verwaltung schlägt vor, hier entsprechend der Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung
40 m festzusetzen.
Buchstabe d) betrifft die Tiefenbegrenzung bei einer Hinterbebauung in zweiter Baureihe. Hier wird i.d.R. die bei den Buchstaben a und b festgesetzte Zahl verdoppelt.
Zu § 7, Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke:
Im System der wiederkehrenden Beiträge können Eckgrundstücke oder durchlaufende Grundstücke nur noch dann in Betracht kommen, wenn ein Grundstück sowohl eine Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit zu einer verschonten Verkehrsanlage als auch zu einer nicht verschonten Verkehrsanlage hat. In diesem Fall wird die gewichtete Grundstücksfläche halbiert.
Zu § 8, Entstehung des Beitragsanspruches (bisher § 9):
Im Gegensatz zu den Einmalbeiträgen entsteht der Beitragsanspruch immer am 31. Dezember für das abgelaufene Jahr, § 10 a Abs 5 KAG.
Ein Abschluss einer beitragsfähigen Maßnahme ist damit nicht mehr erforderlich, auch wird in der jährlichen Abrechnung nicht mehr unterschieden, ob für eine oder mehrere beitragsfähige Maßnahmen Kosten angefallen sind.
Zu § 9, Vorausleistungen (bisher § 12):
Redaktionelle Änderungen im Rahmen des Wechsels des Beitragssystems.
Zu § 10, Ablösung des Ausbaubeitrages:
Einführung einer rechtlichen Grundlage zum Abschluss von Ablöseverträgen. Dürfte in der Praxis keine Rolle spielen.
Zu § 11, Beitragsschuldner (bisher § 10):
Redaktionelle Änderungen im Absatz 1. Letzter Satz des bisherigen Absatzes 1 wird eigenständiger Absatz 2. Regelung zur öffentlichen Last (bisher Absatz 2) künftig eigener § 14 in der Satzung.
Zu § 12, Veranlagung und Fälligkeit (vorher § 11):
Redaktionelle Änderungen in den Absätzen 1 und 2.
Bisheriger Absatz 3 entfällt, die Hinweise auf Stundungsmöglichkeiten erfolgen im Bescheid.
Einfügung eines neuen Absatzes 3, wonach die Grundlagen durch Feststellungsbescheid festgesetzt werden können. Dürfte in der Praxis keine Rolle spielen.
Zu § 13, Übergangs- und Verschonungsregelung (vorher § 12):
Auch wenn § 10 a Abs 6 KAG lediglich von der Möglichkeit einer Übergangs- und Verschonungsregelung spricht, geht die Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht und OVG Rheinland-Pfalz) zwischenzeitlich davon aus, dass eine solche erforderlich ist um Doppelbelastungen von Beitragspflichtigen zu vermeiden. Mit Stand August 2022 sind keine Grundstücke zu verschonen. Mit jeder neuen Erschließungsmaßnahme kommen Grundstücke hinzu.
Zu § 14, Öffentliche Last (bisher § 10 Abs 2):
Wiederholt die Regelung des § 7 Abs 7 KAG.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung wie von der Verwaltung vorgelegt als Satzung. Dabei macht er sich die von der Verwaltung vorgetragenen Erläuterungen zu eigen.
Beschlossen werden weiterhin:
Gemeindeanteil (§ 5):
____40______ v.H.
Beitragsmaßstab (§ 6):
Tiefenbegrenzung in Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben a) und b) jeweils: 40 m
Tiefenbegrenzung in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d): 80 m
TOP 6. | Kindertagesstätte Berschweiler - Beschlussfassung bzgl. Gebäudeübernahme |
Die Beratungen über den weiteren Umgang mit dem Kindergarten in Berschweiler (Bau- und Betriebsträgerschaft), die sich nun schon über einen langen Zeitraum hinziehen sind zumindest im Bereich der Bauträgerschaft dahingehend fortgeschritten, dass der Rat über eine Übernahme des Gebäudes beschließen kann.
Bezüglich der gesamten Kindergartensituation hat am 14.04.2023 eine Informationsveranstaltung für alle Ratsmitglieder der Gemeinden aus dem Einzugsgebiet der Kindertagesstätte Berschweiler (Berschweiler, Eckersweiler, Fohren-Linden und Mettweiler) stattgefunden.
Im Rahmen der Veranstaltungen wurden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt und diskutiert. Im Ergebnis kam man dazu den weiteren Weg in Sachen Bauträgerschaft wie folgt zu beschreiten:
1. Die Gemeinde Berschweiler kauft den Kindergarten für den durch Verkehrswertgutachten ermittelten Betrag in Höhe von 219.000,00 Euro zzgl. Nebenkosten (Notar, usw.)
2. Die restlichen Gemeinden beteiligen sich an dem Kaufpreis inkl. Nebenkosten prozentual nach der jeweiligen Finanzkraftmesszahl für das Jahr 2023 wie folgt:
Finanzkraftmesszahl 2023 Berschweiler: 178.014 € entspricht 42,75 %
Finanzkraftmesszahl 2023 Eckersweiler: 54.761 € entspricht 13,15 %
Finanzkraftmesszahl 2023 Fohren-Linden: 106.457 € entspricht 25,57 %
Finanzkraftmesszahl 2023 Mettweiler: 77.133 € entspricht 18,53 %
3. Im Gegenzug zur Zahlung erhalten die Ortsgemeinden Eckersweiler, Fohren-Linden und Mettweiler ein immaterielles Recht am Gebäude, welches in den jeweiligen Bilanzen dokumentiert wird.
4. Bei der Ortsgemeinde Berschweiler wird ein Sonderposten in der entsprechenden Höhe eingebucht. Damit ist für die Zukunft das Nutzungsrecht dokumentiert und auch rechtlich abgesichert.
5. Die Höhe des Sonderpostens soll auch als Grundlage genommen werden, wenn eine beteiligte Ortsgemeinde ausscheidet - der entsprechende Betrag ist dann abzulösen.
6. Die Finanzkraftmesszahl (des Jahres der jeweiligen Investition) soll in Zukunft auch bei weiteren Investitionen die Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Prozentsatzes der jeweiligen Gemeinde sein (z.B. Anbau usw.)
7. Bei Investitionen ist die Zustimmung aller vier Gemeinden erforderlich.
8. Die laufenden Kosten sollen wie folgt verteilt werden:
30 % nach Einwohner – entsprechende Stichtag(e) werden noch festgelegt
70 % nach Kindern im Kindergarten - entsprechende Stichtag(e) werden noch festgelegt
Bezüglich der vorstehenden Ausführungen werden die Gemeinden noch eine entsprechende Vereinbarung miteinander schließen, die in einer gesonderten Sitzung beraten und beschlossen wird. In der heutigen Sitzung wird lediglich über den Erwerb des Gebäudes beschlossen.
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.04.2023 über die Übertragung des Gebäudes beschlossen.
Beschluss:
Vorbehaltlich der Zustimmung des Verbandsgemeinderates und aller Gemeinden (Berschweiler, Eckersweiler, Fohren-Linden und Mettweiler) stimmt die Ortsgemeinde Eckersweiler dem Erwerb des Gebäudes der Kindertagesstätte Berschweiler, Dr.-Darge Straße 3, 55777 Berschweiler zu den folgenden Bedingungen zu:
1. Die Gemeinde Berschweiler kauft den Kindergarten für den durch Verkehrswertgutachten ermittelten Betrag in Höhe von 219.000,00 Euro zzgl. Nebenkosten (Notar, usw.)
2. Die restlichen Gemeinden beteiligen sich an dem Kaufpreis inkl. Nebenkosten prozentual nach der jeweiligen Finanzkraftmesszahl für das Jahr 2023 wie folgt:
Finanzkraftmesszahl 2023 Berschweiler: 178.014 € entspricht 42,75 %
Finanzkraftmesszahl 2023 Eckersweiler: 54.761 € entspricht 13,15 %
Finanzkraftmesszahl 2023 Fohren-Linden: 106.457 € entspricht 25,57 %
Finanzkraftmesszahl 2023 Mettweiler: 77.133 € entspricht 18,53 %
3. Im Gegenzug zur Zahlung erhalten die Ortsgemeinden Eckersweiler, Fohren-Linden und Mettweiler ein immaterielles Recht am Gebäude, welches in den jeweiligen Bilanzen dokumentiert wird.
4. Bei der Ortsgemeinde Berschweiler wird ein Sonderposten in der entsprechenden Höhe eingebucht. Damit ist für die Zukunft das Nutzungsrecht dokumentiert und auch rechtlich abgesichert.
TOP 7. | Vorschlag für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 |
Dieser Tagesordnungspunkt wird auf die nächste Sitzung verschoben.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung fand die Belegprüfung im Rahmen der Jahresrechnung 2021 statt.
[1] Driehaus, „Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge sowie Strafbarkeit einer Verletzung der Erhebungspflicht“, KStZ 2008 Nr. 6, Seite 101 ff. mit Hinweis auf Urteil des BVerwG vom 18. März 1988, 8 C 92.87