A. Öffentlicher Teil
TOP 1. | Verpflichtung eines Ratsmitgliedes |
Der bisherige Erste Beigeordnete, Herr Karl-Heinz Thom, wurde am 17.04.2023 vom Gemeinderat zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Frauenberg gewählt. Er nahm die Wahl an, wurde ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Auf Grund der Inkompatibilitätsregelung (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat) aus § 5 Abs. 4 S. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) scheidet Herr Thom mit der Ernennung zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus.
Aus der Kommunalwahl 2019 geht Herr Stephan Bühl als Nachrücker hervor. Herr Stephan Bühl hat das Ratsmandat nicht angenommen.
Der nächste Nachrücker ist Herr Heiko Heinz.
Herr Heiko Heinz hat das Ratsmandat angenommen.
Herr Heiko Heinz wurde vom Vorsitzenden als Ratsmitglied des Ortsgemeinderates Frauenberg gem. § 30 GemO per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der Schweigepflicht (§ 20 GemO), der Treuepflicht (§ 21 GemO) und der Pflichten zur Rücksicht auf das Gemeindewohl verpflichtet.
TOP 2. | Ergänzungswahlen zu den Ausschüssen |
1.) Nachdem Karl-Heinz Thom zum Ortsbürgermeister gewählt wurde, hat er sein Mandat als Stv. Ausschussmitglied im Haupt- und Finanzausschuss sowie das Mandat als Stv. Ausschussmitglied im Ausschuss für Jugend, Kultur und Veranstaltungen mit Ablauf des 19.04.2023 niedergelegt.
2.) Nachdem Gerd Kappel zum Beigeordneten gewählt wurde, hat er sein Mandat als Stv. Ausschussmitglied im Rechnungsprüfungsausschuss mit Ablauf des 19.04.2023 niedergelegt.
Sein Mandat als Ausschussmitglied im Haupt- und Finanzausschuss bleibt hiervon unberührt.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung (GemO) setzen sich die Ausschüsse entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein.
Nach § 3 a Abs. 3 S. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Frauenberg werden die Mitglieder der Ausschüsse aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde gebildet. Gemäß § 3 a Abs. 3 S. 2 der Hauptsatzung soll mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder (vgl. auch Erl. 2.6 Kommentar zu § 45 GemO).
Das Verhältnis Ratsmitglieder (RM) / Nichtratsmitglieder (NRM) in den jeweiligen Ausschüssen gliedert sich somit wie folgt (das Ausscheiden von Karl-Heinz Thom und Gerd Kappel in den jeweiligen Ausschüssen ist hier bereits berücksichtigt):
a) Haupt- und Finanzausschuss: 1 RM / 2 NRM bei den Stv. Ausschussmitgliedern
b) Rechnungsprüfungsausschuss: 1 RM / 1 NRM bei den Stv. Ausschussmitgliedern
c) Ausschuss für Jugend, Kultur und Veranstaltungen: 1 RM / 2 NRM bei den Stv. Ausschussmitgliedern
Damit müssten jeweils Ratsmitglieder in die jeweiligen Ausschüsse gewählt werden.
Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Nach § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
Gemäß § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Sonstige Wahlen werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt (vgl. § 40 Abs. 5 GemO).
Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).
Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen. Ebenso ist dann § 36 Abs. 3 S. 3 GemO zu beachten; soweit das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mitgezählt.
Ferner ist § 39 GemO zu beachten; hier insbesondere § 39 Abs. 1 S. 1 GemO.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.
Im konkret vorliegenden Fall, bestimmt sich dies wie folgt. Grundsätzlich ist der Ortsbürgermeister, Karl-Heinz Thom Vorsitzender (nicht gewähltes Ratsmitglied), es sei denn er ist nicht anwesend. In diesem Fall ist der Erste Beigeordnete, Joachim Bechtel, Vorsitzender. In diesem Fall ruht das Stimmrecht wiederum nicht, da Joachim Bechtel als gewähltes Ratsmitglied stimmberechtigt ist. Selbiges würde gelten, falls der Beigeordnete Gerd Kappel, den Vorsitz haben würde.
Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 8. Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend müssen, also mehr als 4, müssen 5 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein (unabhängig vom Ortsbürgermeister).
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
a.) Haupt- und Finanzausschuss
Karl-Heinz Thom wurde als Stv. Ausschussmitglied in den Haupt- und Finanzausschuss gewählt. Er wurde als Stellvertreter von Christopher Schinkel gewählt.
Der Gemeinderat Frauenberg schlägt vor:
Stv. Ausschussmitglied: Sven Diederich (Ratsmitglied)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
b.) Rechnungsprüfungsausschuss
Gerd Kappel wurde als Stv. Ausschussmitglied in den Rechnungsprüfungsausschuss gewählt. Er wurde als Stellvertreter von Sven Diederich gewählt.
Der Gemeinderat Frauenberg schlägt vor:
Stv. Ausschussmitglied: Andreas Schwarz (Ratsmitglied)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
c.) Ausschuss für Jugend, Kultur und Veranstaltungen
Karl-Heinz Thom wurde als Stv. Ausschussmitglied in den Ausschuss für Jugend, Kultur und Veranstaltungen gewählt. Er wurde als Stellvertreter von Andreas Schwarz gewählt.
Der Gemeinderat Frauenberg schlägt vor:
Stv. Ausschussmitglied: Heiko Heinz (Ratsmitglied)
Beschluss:
(Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GemO).
1. Da es sich um eine Wahl handelt, müsste nach § 40 Abs. 5 HS. 2 GemO geheim abgestimmt werden, es sei denn, der Gemeinderat beschließt etwas anderes:
Vorschlag: Es wird offen und en bloc über den Vorschlag abgestimmt.
2. Dem Wahlvorschlag des Gemeinderates wird zugestimmt:
TOP 3. | Beratung und Beschlussfassung über das Zuwendungsprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement" |
Herr Prölß vom Forstamt Birkenfeld informierte über ein neues Förderprogramm des Bundes zum Thema „Klimaangepasstes Waldmanagement“.
Der Bund hat das digitale Antragsverfahren für die neue Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ sehr kurzfristig zum Jahresende eröffnet und stellt Waldeigentümern für die kommenden Jahre eine jährliche Förderung von bis zu 100 Euro je ha in Aussicht.
Verbunden ist diese Förderung mit einer zusätzlichen Zertifizierung und teilweise nicht ganz unerheblichen Bewirtschaftungsauflagen (z.B. 5 % Flächenstilllegung für Betriebe ab 100 ha und Ausweisung von 5 Habitatbäumen je ha.).
Der Bund stellt im Jahre 2023 eine Summe von 200 Mio. € zur Verfügung, insgesamt bis 2026 ist eine Summe von 900 Mio. € verfügbar.
Um eine Förderung zu erhalten müssen 11 Kriterien erfüllt werden. Bei Kommunen über 100 ha Waldfläche ist ein 12. Kriterium notwendig, bei Kommunen unter 100 ha Waldfläche ist dieses 12. Kriterium optional.
Für den Fall, dass alle 12 Kriterien erfüllt sind, ist eine Förderung i.H.v. 100 € je ha möglich. Wenn lediglich 11 Kriterien erfüllt sind beträgt die Förderung 85 € je ha. Für die zusätzliche Zertifizierung sind mit Kosten von 3 € je ha zu rechnen.
Die Präsentation ist dieser Niederschrift als Anlage angehängt.
1. Vorausverjüngung ist Pflicht
Was? Vorausverjüngung durch Voranbau bzw. Naturverjüngung mit mindestens 5-7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung / Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
Warum? Mit der Vorausverjüngung können Probleme und hohe Aufwendungen vermieden werden, die mit der Wiederbewaldung einer kahlen Fläche verbunden sind. Das bodennahe Klima profitiert ebenfalls von längeren Verjüngungszeiträumen ebenso wie die Biodiversität, da eine zweite Baumschicht etabliert wird.
2. Vorfahrt für Naturverjüngung geben
Was? Die natürliche Verjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche ankommen.
Warum? Wegen ihrer hohen genetischen Diversität bietet die Naturverjüngung die besseren Voraussetzungen für die Klimaanpassung von Bäumen. Naturverjüngte Pflanzen haben einen Startvorteil, der sich auch über die gesamte Lebenszeit vorteilhaft auf die Bäume auswirkt.
3. Standortheimische Baumarten verwenden
Was? Bei künstlicher Verjüngung müssen Anbauempfehlungen der Länder eingehalten werden, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
Warum? Die Baumartenempfehlungen der Länder sind wissenschaftlich fundiert und berücksichtigen die Klimafolgen auf die Waldökosysteme. So wird verhindert, dass Baumarten gepflanzt werden, die mit den Bedingungen vor Ort nicht zurechtkommen.
4. Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen
Was? Sukzessionsstadien und Vorwäldern müssen bei kleinflächigen Störungen zugelassen werden, da sich so eine gut angepasste Folgegeneration an Bäumen entwickeln kann.
Warum? Ungelenkte Sukzessionsprozesse sind für die natürlichen Anpassungsprozesse im Waldökosystem von großer Bedeutung. Zudem sind Sukzessionsflächen Hotspots der Biodiversität.
5. Größere Baumartendiversität schaffen
Was? Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
Warum? Eine möglichst standortheimische Baumartendiversität trägt zum Erhalt und zur Entwicklung von resilienten und anpassungsfähigen Wäldern mit bei – und das Risiko bei Ausfällen einzelner Baumarten wird gestreut.
6. Große Kahlflächen vermeiden
Was? Kahlschläge sind tabu. Sanitärhiebe bei Kalamitäten sind möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz für mehr Artenvielfalt belassen werden.
Warum? Eine echte Präventionsmaßnahme, denn durch das Kahlschlagverbot wird u.a. verhindert: Die schlagartige Veränderung des für Jungpflanzen wichtigen Waldinnenklimas, die Gefährdung der Nachbarbäume und –-bestände bei Extremwetter und das rapide Absenken des Kohlenstoffspeichers Wald.
7. Mehr Totholz für mehr Leben
Was? Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
Warum? Für zahlreiche Tier-, Pilz- und Pflanzenarten ist Totholz ein wichtiger Lebensraum. In gesunden Wäldern sorgt es vorübergehend zudem für die Speicherung von Kohlenstoff und Wasser und verbessert die Humusanreicherung im Nährstoffkreislauf.
8. Mehr Lebensräume mit Habitatbäumen schaffen
Was? Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, die bis zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Ausweisung der Habitatbäume: spätestens zwei Jahre nach Antragstellung.
Warum? Habitatbäume sind mit ihren vielfältigen Mikrohabitaten eine Kernkomponente der Waldbiodiversität und u.a. Lebensraum für Vögel, Fledermäuse und Insekten.
9. Größerer Rückegassenabstand: Begrenzung der Bodenverdichtung
Was? Die Fahrlinien im Wald (Rückegassen) müssen bei Neuanlage mindestens 30 Meter (bei verdichtungsempfindlichen Böden sogar mindestens 40 Meter) voneinander entfernt sein.
Warum? Das Befahren des Waldes mit schwerem Gerät kann den Boden verdichten, was sich negativ auf die Stabilität der Waldbestände und des Bodens auswirkt. Deshalb essentiell: Die Begrenzung der befahrenen Fläche.
10. Pflanzen natürlich gesund erhalten
Was? Verbot von Düngung und Pflanzenschutzmittel. Mit Ausnahme von Polterbehandlungen als letztes Mittel bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung bzw. bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes.
Warum? Aufgrund der großflächigen Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtzielorganismen und damit die Biodiversität im Wald dürfen diese nur als „Ultima ratio“ zur konkreten akuten Gefahrenabwehr verwendet werden.
11. Wasserhaushalt verbessern
Was? Maßnahmen zur Wasserrückhaltung einschließlich des Verzichts auf Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung.
Warum? Indem Wasser im Waldökosystem gehalten wird, verbessert sich die Resilienz des Waldes gegenüber Dürren.
12. Raum für natürliche Waldentwicklung geben
Was? Auf 5 % der Waldfläche sollen sich die Wälder natürlich entwickeln – ein Pflichtkriterium bei einer Fläche über 100 ha und unter 100 Hektar freiwillig. Die naturschutzfachlich notwendige Pflege- bzw. Erhaltungsmaßnahmen oder die Verkehrssicherung werden nicht als Nutzung gewertet.
Warum? Wälder mit natürlicher Entwicklung erhöhen den Kohlenstoffvorrat im Wald bis zum Erreichen des Klimaxstadiums. Sie unterstützen natürliche Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel und sind notwendig, um das gesamte Spektrum von an den Wald gebundener Biodiversität zu erhalten.
----------------------------------------------------------------------
Der überwiegende Teil der Kriterien erfüllen gesetzliche Grundlage und sind bereits durch die FSC-Zertifizierung zu beachten.
Daher nachfolgend die wichtigsten Punkte, welche für den Erhalt der Fördermittel beachtet werden müssen:
8.) 5 Habitatbäume pro ha (willkürliche Verteilung macht keinen Sinn à da die Sicherheit bei der Hauung beachtet werden muss) à konstante Flächen festlegen (zusätzliche Flächen) → erhöht Stilllegungsfläche à erhöht Biodiversitätsflächen
10.) Aktuell nur noch 1 Pflanzenschutzmittel zugelassen, ob diese Zulassung verlängert wird ist offen à lediglich einige Jagdpächter nutzen noch Pflanzenschutzmittel à daher ist dies mit den Jagdpächtern zu regeln
12.) über 100 ha ist dieses Kriterium bindend, unter 100 ha optional
Ist auch bei Kahlflächen möglich, muss mindestens eine zusammenhängende Fläche von 0,3 ha sein à 20 Jahre Bindung (Bindung entfällt, wenn keine Fördermittel mehr angerufen werden können)
----------------------------------------------------------------------
Mit Blick auf die Höhe der Förderung empfiehlt das Forstamt Birkenfeld sämtlichen waldbesitzenden Gemeinden eine entsprechende Antragsstellung.
Mit Schreiben vom 14.11.2022 hat der Gemeinde- und Städtebund (GStB) Rheinland-Pfalz zu diesem Förderprogramm Stellung bezogen. Der GStB vertritt die Auffassung, dass in der Angelegenheit eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich ist. Mit der Inanspruchnahme des Förderprogramms verpflichtet sich die Gemeinde bestimmte Vorgaben bei der Waldbewirtschaftung einzuhalten und dies über einen Zeitraum von 10 oder 20 Jahren. Demgemäß sind in der Zukunft der Entscheidungsrahmen und die Gestaltungsspielräume bei der jährlichen Wirtschaftsplanung für den Gemeindewald gemäß § 29 LWaldG eingeschränkt. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung der Waldbewirtschaftung beschlossen haben, ist die Additionalität der Förderkriterien allerdings sehr ausgeprägt.
Die Verwaltung ist ebenfalls der Meinung, dass ein Beschluss über die Teilnahme / Nichtteilnahme am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gefasst werden sollte.
Viele der Informationen wurden sehr kurzfristig publiziert.
Vor dem Hintergrund, dass die Anträge nach dem Windhundverfahren (also der Reihenfolge des Antragseingangs) bewilligt werden, war es notwendig geworden, vorsorglich einen Antrag bis 30.11.2022 zu stellen, der im Laufe des Verfahrens natürlich auch jederzeit von Seiten der Ortsgemeinden widerrufen werden kann.
Die Verwaltung hat die Anträge am 29.11.2022 online gestellt, damit keine Fristen versäumt werden und eine Möglichkeit besteht eine Förderung zu erhalten. Nun hat man 4 Wochen Zeit die Anträge per Post an die Fachagentur „Nachwachsende Rohstoffe e.V.“ zustellen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Unterlagen bereits vorbereitet; es ist nur noch die Unterschrift des Ortsbürgermeisters erforderlich.
Diese Zeit ist insbesondere wegen den Weihnachtsfeiertagen sehr kurz bemessen, um die Thematik in allen 14 Gemeinderäten zu beraten und zu beschließen. Daher wurden mit den jeweiligen Ortsbürgermeistern vereinbart, die Anträge komplett zu stellen. Auf Grund der zu erwarteten Menge von Anträgen scheint eine Bearbeitungszeit für die Bewilligung der Förderanträge von 9 – 12 Monaten nicht unrealistisch.
Herr Prölß hatte diesen Vortrag auch bereits am 14.12.2022 in der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Baumholder gemacht.
Aussicht der Verwaltung könnte die Nichtteilnahme auch noch nach Bewilligungsbescheid gefasst werden.
Folgende Flächenzahlen könnten berücksichtigt werden (Gesamtwaldfläche):
Gemeinde | Fläche | mögliche Förderung | möglicher Ertrag | Zertifizierungsaufwand (3 € je ha) |
Frauenberg | 97,50 ha | 85 € je ha | 8.287,50 € | 292,50 € |
* Diese Angaben sind aus den Zuwendungsbedingungen entnommen, aber ohne Gewähr. Die genauen Zahlen stehen erst mit dem Zuwendungsbescheid fest.
Des Weiteren sind die möglichen Aufwendungen zum Erfüllen der Bedingungen aktuell nicht genau abschätzbar. Hier sind wir auf die fachliche Expertise des Forstamtes angewiesen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Frauenberg beschließt die Teilnahme am Zuwendungsprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“.
Ferner wird das Forstamt Birkenfeld gebeten die Ortsgemeinde Frauenberg hierbei zu unterstützen und mit der fachlichen Expertise während des Zuwendungszeitraums zu beraten und zu begleiten.
TOP 4. | Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für die Jahre 2023/2024 |
Den Ratsmitgliedern wurde mit der Einladung zur heutigen Sitzung der Entwurf der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 übersandt. Weiterhin lag der Haushaltsplanentwurf in der Zeit vom 29.03.2023 bis einschließlich 14.04.2323 bei der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme öffentlich aus. Vorschläge zum Haushaltspan 2023/2024 wurden von Seiten der Bürgerschaft nicht eingereicht.
Der vorliegende Haushaltssatzungs- und Haushaltsplanentwurf enthält u.a. folgende wesentliche Festsetzungen:
Ergebnishaushalt: 2023 2024
Erträge 572.720 € 569.695 €
Aufwendungen 559.737 € 511.689 €
Jahresüberschuss 12.983 € 58.006 €
Änderungen der Steuerhebesätze
Grundsteuer A = 345 v.H. (bisher 300 v.H.)
Grundsteuer B = 465 v.H. (bisher 380 v.H.)
Gewerbesteuer = 380 v.H. (bisher 365 v.H.)
Schlüsselzuweisung A = 0 €, Folgejahre jeweils rd. 0 € aufgrund der hohen und schwankenden Gewerbesteuereinnahmen der Vorjahre.
Überschuss Steuern abzgl. Umlagen: 142.350 € (2023) / 142.000 € (2024)
Schuldendienst Darlehen 440.000 € (keine Tilgung) 11.836 € jährlich. Ablauf September 2023. Dann ist Umschuldung fällig.
Weitere Darlehen 1.140 € Tilgung, Zinsen 29 €.
Gemeindewald – Finanzielle Übernahme der Forstwirtschaftspläne 2023 mit einem Verlust von 6.321 €.
Unterhaltungsmaßnahmen: 2023 2024
Straßenunterhaltung (Produkt 5410) 25.000 € 5.000 €
Friedhof (Produkt 5530) 3.000 € 3.000 €
Friedhofshalle 10.000 €
Repräsentationen / Patenschaften (1113) 1.000 €
Denkmalschutz und Pflege (5230) 500 €
Förderprogramm „Klimaangep. Waldmanagement 8.300 € 8.300 €
Heimat- u. Kulturpflege (Seniorenfeier, Burgfest usw.) 1.000 €
u.a.
Investitionen: ____________________________________2023________2024________
Bauhof (1143) Beschaffung von beweglichem Vermögen 2.000 € 2.000 €
Spielplatz (3661) Beschaffung Spielgerät 4.500 €
Dorfgemeinschaftshaus (5731) Beschaffung Geräte 1.000 € 1.000 €
Straßenbeleuchtung (5410) Umstellung LED 30.000 €
Einnahmen durch Verkauf Bauplätze 25.000 € 25.000 €
Keine neue geplante Kreditaufnahme
Der Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde hat in seiner Sitzung um 18.04.2023 die HH-Satzung und Plan bereits vorberaten und empfiehlt dem Rat der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan 2023 – 2024 zuzustimmen.
Beschluss:
Nach eingehender Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024.
TOP 5. | Kauf eines Rutschturms |
Es wurde eine Rutsche für den Spielplatz am Schulhof gekauft. Die Zwischenlagerung erfolgt im Schuppen gegenüber dem Dorfgemeinschaftshaus. Herr Schönweiler soll möglicherweise mit dem Aufbau und den damit verbundenen zusätzlichen Aufgaben betraut werden.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt Herrn Schönweiler um Vorlage eines Kostenvoranschlages zu bitten.
Im nichtöffentlichen Teil ging es um Personalangelegenheiten.