Pressemitteilung

Gemeinderat Frauenberg

Pressemitteilung

A. Öffentlicher Teil

TOP 1.

Beratung und Beschlussfassung Forsteinrichtungswerk

Sach- und Rechtslage:

Dieser Sachverhalt wurde bereits in der OG-Ratssitzung am 15.04.2019 behandelt. Der Ortsgemeinderat Frauenberg hatte damals beschlossen das Forsteinrichtungswerk erneuern zu lassen sowie einen außenplanmäßigen Aufwand in Höhe von 1.500,- € zu tätigen.

In diesem Zeitraum hat sich die Sachlage etwas verändert. Das Forsteinrichtungswerk der Ortsgemeinde Frauenberg ist am 30.09.2013 abgelaufen.

Nach § 7 Abs. 2. S. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Betriebspläne (mittelfristige Betriebspläne / „Forsteinrichtungswerk“ – vgl. § 7 Abs. 1 LWaldG) aufzustellen. Diese mittelfristigen Betriebspläne haben eine Dauer von zehn Jahren.

Dies gilt nicht für Forstbetriebe unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 LWaldG). Der Körperschaftswald der Ortsgemeinde Frauenberg hat eine reduzierte Holzbodenfläche i.H.v. 44,64 ha.

Beim damaligen Beschluss wurde seitens des Forstamtes Birkenfeld angegeben, dass in dieser Fläche des Nahekopfes, welcher in den Jahren 2008 / 2009 vom Land erworben wurde, nicht enthalten war – letztmalige Aufstellung des abgelaufenen Forsteinrichtungswerkes war im Jahre 2003.

Allein die Parzelle Flur 2, Flurstück 29/100 hat eine Fläche von 20,8537 ha. Somit könnte die reduzierte Holzbodenfläche nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes die Grenze von 50 ha überschreiten. Genaueres kann erst nach der Fertigstellung des neuen Forsteinrichtungswerkes gesagt werden.

Die forstwirtschaftliche Betriebsfläche der Ortsgemeinde Frauenberg beträgt insgesamt 98,9 ha. Bei der Berechnung der reduzierten Holzbodenfläche wird die Fläche des „Wirtschaftswaldes“ mit dem Faktor 1,0 gerechnet, die sonstige Waldfläche mit dem Faktor 0,2. Auch wenn sich dies durch die Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerkes ändern würde (hierbei wird auch eine Art Inventur des Waldes gemacht) könnte die reduzierte Holzbodenfläche die Grenze von 50 ha übersteigen.

Die Betriebspläne werden nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufgestellt. Die Aufstellung durch das Land erfolgt für die Körperschaften kostenfrei (bei über 50 ha reduzierter Holzbodenfläche) und für die übrigen Waldbesitzenden gegen Erstattung von 25 v.H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten (vgl. § 7 Abs. 3 LWaldG).

Nach einem Kostenvoranschlag durch den Betriebsleiter des Forstamtes Birkenfeld, Herrn Faust, vom 09.08.2018, musste mit Kosten i.H.v. 1.500,- € gerechnet werden.

Der Beschluss beinhaltete diese Kosten. Nach erneuter Rücksprache mit dem Forstamt Birkenfeld sei nun mit Aufwendungen i.H.v. ca. 7.885,30 € zu rechnen, bei einer Zuwendung seitens des Landes i.H.v. ca. 4.944,00 €. Somit würde eine Differenz i.H.v. 2.941,30 € bestehen. Falls die Fläche über 50 ha reduzierter Holzbodenfläche liegen würde, wären die Aufwendungen komplett förderfähig und es würde keine Differenz entstehen.

Im Doppelhaushalt 2023 / 2024 sind hierfür keine Mittel eingeplant, somit handelt es sich um einen außerplanmäßigen Aufwand, die nach § 100 Gemeindeordnung (GemO) durch den Ortsgemeinderat zu beschließen ist.

Die Buchungen würden wie folgt aussehen:

Produkt

Konto

Kontobezeichnung

Ansatz

Betrag

Differenz

5551

414420

Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke-öffentl. Bereich / Land

0,00 €

4.944,00 €

+ 4.944,00 €

5551

525421

Kostenerstattung an den öffentl. Bereich – an das Land (Kosten für die Erstellung eines Forsteinrichtungswerkes)

0,00 €

7.885,30 €

-7.885,30 €

Gründe für die Erneuerung des Forsteinrichtungswerkes:

  1. Nur mit einem aktuellen Forsteinrichtungswerk, kann auch der Forstwirtschaftsplan (Einjahres-Plan) auf die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden
  2. Nachhaltigkeitsgedanken des Waldbesitzers verschriftlicht
  3. Mehr Holz Nutzung (große ungenutzte Holzreserven vorhanden) – aktuell noch sehr niedrige Hiebsätze, da die letzte Erstellung des Forsteinrichtungswerkes vor 20 Jahren war
  4. Planzahlen zum Vergleich mit Ist-Zahlen
  5. Betriebsbewertung (für die Bilanz / Vermögensbewertung)
  6. Ggf. zukünftig über 50 ha reduzierte Holzbodenfläche – beim nächsten Erstellen eines Forsteinrichtungswerkes würden keine Kosten mehr anfallen

Bei der Erstellung eines Forsteinrichtungswerkes durch die Obere Forstbehörde wird der Ortsgemeinderat Frauenberg beteiligt.

Beschluss:

a.) Der Ortsgemeinderat Frauenberg beschließt die Neuerstellung eines Forsteinrichtungswerkes für die Dauer von 10 Jahren durch das Land Rheinland-Pfalz

b.) Der OG-Rat Frauenberg beschließt die außerplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2023 gemäß § 100 GemO.

TOP 2.

Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Resolution zum Landesfinanzausgleichsgesetz

Sach- und Rechtslage:

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2020 war das Land dazu angehalten, das Landesfinanzausgleichsgesetz zu novellieren. Neben der Neufassung des Finanzsystems enthält das zum 01. Januar 2023 in Kragt getretene Gesetz auch eine deutliche Anhebung der Nivellierungssätze. Diese orientieren sich dabei am Bundesniveau und nicht an den tatsächlichen Verhältnissen in Rheinland-Pfalz. Dies führt dazu, dass die unterschiedliche Leistungskraft großer und kleiner Kommunen keine Berücksichtigung findet. Überdies zwingt die Anhebung der Nivellierungssätze die Ortsgemeinden in Krisenzeiten faktisch dazu, Bürger und Wirtschaft mit

Steuererhöhungen zu belasten. Dies bringt eine Vielzahl von Problemen und negativen Folgewirkungen mit sich, die in der beigefügten Resolution näher beschrieben werden.

In Anbetracht der Bedenken und Einblicke in die Lebenswirklichkeit einer Ortsgemeinde in einer strukturschwachen Region appelliert die Ortsgemeinde daher eindringlich an die Landesregierung, eine stärkere Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs vorzunehmen.

Beschluss:

Nach eingehender beschließt der Ortsgemeinderat Frauenberg die als Anlage beigefügte Resolution zum Landesfinanzausgleichsgesetz und beauftragt die Verwaltung, die Resolution an die Landesregierung, vertreten durch das Innenministerium, weiterzuleiten.

TOP 3.

Sanierung Außentreppe Dorfgemeinschaftshaus

Sach- und Rechtslage:

An der Außentreppe am Dorfgemeinschaftshaus (Zugang Mietwohnung) sind einige Kanten der vorhandenen Fliesen abgebrochen. Die Oberfläche der vorhandenen Fliesen wiesen keine Rutschhemmung auf. Aus diesem Grund besteht hier eine Unfallgefahr. Durch den Fachbereich 3 – Planung und Bauwesen- wurde eine Kostenschätzung durchgeführt. Hieraus ergibt sich ein Betrag von ca. 5.500,00 €.

Beschluss:

a)   Der Ortsgemeinderat beschließt die überplanmäßigen Ausgaben.
b)   Der Fachberiech 3-Planung und Bauwesen- wird beauftragt die notwendigen Arbeiten nach VOB auszuschreiben.

TOP 4.

Instandsetzungsarbeiten Bahnhofstraße

Für die Reparatur der Bahnhofstraße stehen gemäß bereits genehmigtem Haushaltsplan lediglich 25.000 € zur Verfügung. Dies war die erste Kostenschätzung. Laut jetzigem Kostenvoranschlag kommen jedoch ca. 52.000 € zusammen. Um diese Summe zu finanzieren ist ein Nachtragshaushalt notwendig.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Frauenberg stimmt dem Vorschlag zu, einen Nachtragshaushalt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Verbandsgemeinde Baumholder zu erstellen, der die veranschlagten Kosten in Höhe von ca. 52.000 € für die Reparatur der Bahnhofstraße beinhaltet, bevor eine Entscheidung für eine Reparatur tatsächlich gefällt werden wird.

TOP 5.

Beschluss für Aufwandsvergütung der Burgführer

Im Laufe des Jahres häuften sich die Anfragen von Gruppen sowie einzelnen Besuchern an die Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder wie auch an die Ortsgemeinde Frauenberg, die um eine Führung auf der Burg Frauenberg bitten. Bisher war die Führung kostenlos, die Führer also ohne eine Zuwendung besonders an den Wochenenden tätig. Im Vergleich zu den Führungen der Verbandsgemeinde wäre es angebracht, den Führern eine Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen. Eine Aufwandsentschädigung würde zudem eine Chance bieten, weitere Burgführer und Burgführerinnen aus Frauenberg zu engagieren. Interessierte sind herzlich willkommen und werden gebeten, sich beim Ortsbürgermeister oder den Beigeordneten zu melden.

Beschluss:

Es wird beschlossen, dass zukünftig die Burgführer der Frauenburg eine Aufwandsentschädigung von 20,00 € je Stunde aus dem Topf „Heimat- und Kulturerbe“ erhalten.

 

Im nichtöffentlichen Teil wurde über folgendes informiert:

  • Besuch der Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP
  • Info über Jubiläen