Pressemitteilung
Pressemitteilung zur Niederschrift der Ortsgemeinde Leitzweiler am 25.07.2023
TOP 1. | Neubau Dorfgemeinschaftshaus Leitzweiler a) Sachstand b) Auftragsvergaben |
a) Sachstand
Der aktuelle Sachstand wurde vom Vorsitzenden dargestellt. Die Ausschreibung für den Rohbau soll schnellstmöglich erfolgen.
b) Auftragsvergaben
Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Ortsgemeinde Leitzweiler – Neubau Dorfgemeinschaftshaus (DGH) Leitzweiler - Eilentscheidung zur Beschaffung eines Baustromverteilerkastens vor Beginn der Abbrucharbeiten:
Sachverhalt:
Im Rahmen eines freihändigen Vergabeverfahrens (aufgrund des geringen Auftragswertes) wurden 3 qualifizierte Elektro-Fachfirmen um Abgabe eines Angebotes zur Aufstellung eines Baustromverteilerkastens in Außenaufstellung für die geschätzte Dauer der Bauzeit (12 Monate), inkl. monatlicher Pflichtprüfung aufgefordert. Zwei Firmen mussten aus Kapazitätsgründen absagen (Fa. Elektro Adam / Idar-Oberstein und Fa. Elektro Lautz / Schauren) und es wurde lediglich ein Angebot von der Firma elsi-tec / Fohren-Linden vorgelegt. Für den Baustromkasten muss ein Zähler beantragt werden, woraus sich insbesondere die Dringlichkeit zur Beauftragung ergibt, da der Baustromkasten spätestens zum Beginn der Abbrucharbeiten durch die Fa. Behnke in der 33. KW zur Verfügung stehen muss. Die Dringlichkeit ergibt sich des Weiteren daraus, dass für den Baustromkasten ein Zähler beantragt werden muss, für den eine Vorlaufzeit von ca. 14 Tagen einzurechnen ist.
Eilentscheidung:
Auf Grund der Dringlichkeit bzw. da eine Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde (im Sinne einer drohenden Behinderung des Baufortschrittes) bis zu einer Sitzung des Gemeinderates mit entsprechender Tagesordnung aufgeschoben werden kann, wird die Fa. elsi-tec GmbH / Fohren-Linden im Zuge einer Eilentscheidung gem. § 48 GemO beauftragt.
Der Auftraggeber (Ortsgemeinde Leitzweiler) erklärt dies durch Unterschrift des Ortsbürgermeisters am Ende dieses Aktenvermerks im Benehmen mit den Beigeordneten.
Zur Herstellung des Benehmens im Sinne des § 48 Satz 1 GemO genügt es auch, wenn der Bürgermeister die Angelegenheit, die einer Eilentscheidung bedarf, mit den Beigeordneten erörtert, die in angemessener Zeit erreichbar sind. Eine fernmündliche Erörterung genügt.
Die Mitteilung an die Ratsmitglieder über die Eilentscheidung erfolgt unverzüglich durch den Ortsbürgermeister.
TOP 2. | Umfeldgestaltung Dorfgemeinschaftshaus Leitzweiler a) Vorstellung und Erörterung der Freianlagenplanung b) Beschlussfassung zur Beantragung einer Zuwendung im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms |
a) Vorstellung und Erörterung der Freianlagenplanung
Als zweites Projekt im Rahmen der Dorferneuerung als Schwerpunktgemeinde (2018 – 2025) nach Neubau des DGH Leitzweiler, soll das Umfeld im Sinne eines Dorfmittelpunktes neugestaltet werden. Das mit der bisherigen Vor- und Entwurfsplanung inkl. Kostenberechnung zur Freianlagenplanung (LPH 1-4 § 38 ff HOAI) beauftragte Planungsbüro stadtgespräch aus Kaiserslautern, hat die Entwurfsplanung (einschl. der geplanten Eigenleistungen) und die zugehörige Kostenberechnung in finaler Form am 23.06.23 vorgelegt. Demnach belaufen sich die Kosten für die im Plan dargestellten Bestandteile der neuen Außenanlage auf rd. 299.760,- € brutto.
In der Fortschreibung des DE-Konzeptes v. April 2020 hat die Neugestaltung und Attraktivierung der Ortsmitte hohe Priorität als zentraler innerörtlicher Treffpunkt für alle Generationen.
Nach Erörterung der Planung und der sich daraus ergebenden Kostenberechnung, war man sich einig, dass es sich bei der dargestellten Gestaltung und den gewählten Gestaltungselementen um eine gelungene Planung handelt.
b) Beschlussfassung zur Beantragung einer Zuwendung im Rahmen des Dorferneuerungsprogrammes
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Leitzweiler beschließt für die Umfeldgestaltung am DGH in der nun final vorliegenden Form der Entwurfsplanung und den zugehörigen oben genannten geschätzten Kosten die Beantragung einer Zuwendung aus dem Dorferneuerungsprogramm als Schwerpunktgemeinde für das Programmjahr 2024.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird gebeten die Antragsstellung zu unterstützen.
TOP 3. | Friedhofsangelegenheiten a) Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für die Herstellung des Urnenfeldes b) Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Friedhofssatzung und der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren |
- Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für die Herstellung des Urnenfeldes
In der Sitzung am 03.03.2022 wurde die Auftragsvergabe zur Errichtung des Stelenfeldes an die Firma Werle & Sohn beschlossen. Der Beschluss lautete u. a. „… Die Firma Werle wird ebenfalls beauftragt, selbst oder durch eine geeignete Firma, die Einfassung, die Fundamente und die Urnengräber in KG-Rohr herzustellen.“
In der Folge wurde der Auftrag für diese Arbeiten an die Firma Jahn vergeben, Die VG-Verwaltung, FB 3, hat darauf hingewiesen, dass vor der Auftragsvergabe mindestens drei Angebote hätten angefragt werden müssen und dass eine gesonderte Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zu erfolgen hätte (Auftragswert über 3 TEuro).
Da die Arbeiten bereits ausgeführt wird erfolgt nun nachträglich ein Beschluss.
Beschluss:
Vor der Auftragsvergabe wurden zwei Angebote angefragt, einmal von der Firma Jahn und zum anderen von der Firma Becker & Söhne. Günstigster Bieter war die Firma Jahn.
Die Auftragsvergabe zur Herstellung des Stelenfeldes an die Firma Jahn wird nachträglich genehmigt.
b) Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Friedhofsatzung und der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Die Ortsgemeinde Leitzweiler beabsichtigt verschiedene Änderungen in der Friedhofssatzung sowie die Friedhofsgebührensatzung.
Es wird beabsichtigt im neu angelegten Stelenfeld Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit anzubieten. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch ein graviertes Messingschild als Namensschild. Es soll die Möglichkeit geben, eine zweite Asche für die Dauer der Ruhefrist beisetzen zu können.
Des Weiteren sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen nicht mehr zeitgemäß und nehmen an Zuspruch ab. Diese werden nun nicht mehr angeboten und durch Rasengrabstätten ersetzt.
Die Neufassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung beinhaltet noch einige redaktionelle Anpassungen an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Hierfür ist eine Änderung der Friedhofsatzung sowie der Friedhofsgebührensatzung erforderlich.
Der vorgelegte Satzungsentwurf soll noch Änderungen erfahren:
§ 14 Abs. 1:
„Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen…“. Die Regelung für Erdbestattungen wird gestrichen.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1:
„Es sind ausschließlich Bronzetafeln mit den Maßen 150 x 150 mm als Namensschilder an der Stele anzubringen.“
Beschluss:
b) Die Neufassung der Friedhofssatzung wird beschlossen.
Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen, wie sie in Form und Fassung als Anlage beigefügt ist:
l. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
als Rasengrab 1.200,-- €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr.1 1.000,-- €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 500,-- €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der
Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte (Urnenstele) 2.500,-- €
- Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen
für jedes volle Jahr 50,-- €
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