Pressemitteilung
Pressemitteilung zur Sitzung des Gemeinderates Reichenbach am 13.09.2023
A. Öffentlicher Teil
TOP 1. | Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung |
Der bisherige Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Reichenbach, Herr Olaf Schmidt, hat sein Amt mit Wirkung vom 30.06.2023 niedergelegt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verwiesen.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Es ist daher ein neuer Ortsbürgermeister zu wählen.
Die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erfolgt nach § 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO).
Da bis zum Ablauf der Frist kein Wahlvorschlag eingegangen ist, fand die für den 10.09.2023 anberaumte Urwahl nicht statt und der Ortsbürgermeister wird nun gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 GemO durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.
Gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 HS. 2 GemO soll die Wahl eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.
Somit soll die Wahl des Ortsbürgermeisters im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 05.11.2023 stattfinden.
Die Erste Beigeordnete als Vorsitzende sowie die Vertreter der Verwaltung, informieren den Rat über die rechtlichen und formellen Regelungen, die zu beachten sind.
Nach § 53 Abs. 2 S. 2 GemO wird der Ortsbürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.
Nach § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Ortsbürgermeister wählbar:
- Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
- am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,
- die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Die Bedingungen müssen kumulativ vorliegen.
Nach § 53 Abs. 4 GemO darf nicht ehrenamtlicher Ortsbürgermeister sein, wer:
- Nicht Bürger der Gemeinde ist,
- gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 GemO (Personalunion) unberührt bleibt,
- gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,
- mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder der überörtlichen Prüfung der Gemeinde unmittelbar beauftragt ist.
Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, darf diese Person nicht Ortsbürgermeister sein.
Somit ist es aber möglich auch Bürger der Gemeinde zum Ortsbürgermeister zu wählen und zu ernennen, welche keine Ratsmitglieder sind.
Bezüglich der Ratsmitglieder ist aber § 5 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) zu beachten. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus (§ 5 Abs. 4 S. 2 KWG).
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 GemO bedürfen Beschlüsse (Wahlen sind alle Beschlüsse des Gemeinderates, die die Auswahl oder Bestimmungen einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben – VV Nr. 2 zu § 40 GemO) des Gemeinderates der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Nach § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
Gemäß § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Nach § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.
Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.
Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Reichenbach).
Im vorliegenden Fall findet § 36 Abs. 3 GemO keine Anwendung, da die Vorsitzende gewähltes Ratsmitglied ist.
Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ortsbürgermeister zu machen.
Es wurde vorgeschlagen Uwe Nees.
Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.
Da nur ein Wahlvorschlag gemacht wurde, konnte mit Stimmzetteln Ja / Nein abgestimmt werden. Den Ratsmitgliedern wurde jeweils ein vorbereiteter Stimmzettel ausgehändigt, welcher im Nebenraum des Gemeindehauses gekennzeichnet und sodann in die bereitgestellte Wahlurne geworfen wurde.
Nach Abschluss der Wahlhandlung wurde durch Unterstützung durch die ebenfalls anwesenden Verwaltungsmitarbeitern die Ermittlung des Wahlergebnisses vorgenommen. Bei 11 abgegebenen Stimmen wurde folgendes Ergebnis ermittelt:
Ja: 10 Stimmen
Nein: 1 Stimmen
Ungültig: 0 Stimmen
Somit wurde Herr Uwe Nees zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Reichenbach gewählt.
Uwe Nees erklärte, dass er die Wahl annimmt.
Der Ortsbürgermeister ist in öffentlicher Sitzung zum Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt einzuführen (§ 54 Abs. 1 GemO).
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Beigeordneten.
Die Erste Beigeordnete Stefanie Küntzer ernannte Uwe Nees durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ortsbürgermeister.
Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift gefertigt.
Sodann übernahm Uwe Nees den Vorsitz der Sitzung.
TOP 2. | Wahl der Beigeordneten a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung b.) Wahl des/der Beigeordneten Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung |
Eine Wahl der Beigeordneten war nicht erforderlich, da die Erste Beigeordnete Stefanie Küntzer und die Beigeordnete Anna-Margarete Bühl ihre Ämter weiterhin ausüben.
TOP 3. | Zuschuss für Ausrichten des Dorfpicknicks Reichenbach |
Das jährliche Dorfpicknick der Ortsgemeinde Reichenbach findet in der Regel am 1. Wochenende im August statt und wird abwechselnd von einem der örtlichen Vereine ausgerichtet. Die Ortsgemeinde unterstützt diese die Dorfgemeinschaft fördernde Veranstaltung mit einer Zuwendung von 200 €.
In diesem Jahr war der Gesangverein „Eintracht Reichenbach“ Veranstalter.
Beschluss:
Ab 2023 soll der jeweils veranstaltende Verein für die Planung und Durchführung des Dorfpicknicks der Ortsgemeinde als Unterstützung und Anerkennung eine Zuwendung in Höhe von 200 € erhalten.
TOP 4. | Neuvergabe Winterdienst |
Der bisherige Winterdienstvertrag wurde seitens der Fa. Andre Dunkel form- und fristgerecht zum 31.07.2023 gekündigt.
Die Erste Beigeordnete hat nun mit der Ortsgemeinde Heimbach ausgehandelt, dass diese den Winterdienst ab 01.11.2023 wieder übernimmt. Die Vertragsbestimmungen sollen an die ehemalige Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Reichenbach und der Ortsgemeinde Heimbach angelehnt werden.
Die Kosten belaufen sich auf 100,00 €/Einsatzstunde. Streusalz wird durch die Ortsgemeinde Reichenbach gestellt.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Reichenbach stimmt der als Anlage beigefügte Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Reichenbach und Heimbach über die Wahrnehmung des Winterdienstes auf Gemeindestraßen zu.
Im nichtöffentlichen Teil wurden die Tagesordnungspunkte Grundstücks- und Pachtangelegenheiten beraten und beschlossen.