Pressemitteilung

Gemeinderat Rohrbach

Sitzung des Gemeinderates Rohrbach am 23.01.2023

A. Öffentlicher Teil

TOP 1.

Beratung und Beschlussfassung über das Zuwendungsprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement"

Herr Prölß vom Forstamt Birkenfeld informierte über ein neues Förderprogramm des Bundes zum Thema „Klimaangepasstes Waldmanagement“.

Der Bund hat das digitale Antragsverfahren für die neue Förderung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ sehr kurzfristig zum Jahresende eröffnet und stellt Waldeigentümern für die kommenden Jahre eine jährliche Förderung von bis zu 100 Euro je ha in Aussicht.

Verbunden ist diese Förderung mit einer zusätzlichen Zertifizierung und teilweise nicht ganz unerheblichen Bewirtschaftungsauflagen (z.B. 5 % Flächenstilllegung für Betriebe ab 100 ha und Ausweisung von 5 Habitatbäumen je ha.).

Der Bund stellt im Jahre 2023 eine Summe von 200 Mio. € zur Verfügung, insgesamt bis 2026 ist eine Summe von 900 Mio. € verfügbar.

Um eine Förderung zu erhalten müssen 11 Kriterien erfüllt werden. Bei Kommunen über 100 ha Waldfläche ist ein 12. Kriterium notwendig, bei Kommunen unter 100 ha Waldfläche ist dieses 12. Kriterium optional.

Für den Fall, dass alle 12 Kriterien erfüllt sind, ist eine Förderung i.H.v. 100 € je ha möglich. Wenn lediglich 11 Kriterien erfüllt sind beträgt die Förderung 85 € je ha. Für die zusätzliche Zertifizierung sind mit Kosten von 3 € je ha zu rechnen.

Mit Blick auf die Höhe der Förderung empfiehlt das Forstamt Birkenfeld sämtlichen waldbesitzenden Gemeinden eine entsprechende Antragsstellung.

Mit Schreiben vom 14.11.2022 hat der Gemeinde- und Städtebund (GStB) Rheinland-Pfalz zu diesem Förderprogramm Stellung bezogen. Der GStB vertritt die Auffassung, dass in der Angelegenheit eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich ist. Mit der Inanspruchnahme des Förderprogramms verpflichtet sich die Gemeinde bestimmte Vorgaben bei der Waldbewirtschaftung einzuhalten und dies über einen Zeitraum von 10 oder 20 Jahren. Demgemäß sind in der Zukunft der Entscheidungsrahmen und die Gestaltungsspielräume bei der jährlichen Wirtschaftsplanung für den Gemeindewald gemäß § 29 LWaldG eingeschränkt. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung der Waldbewirtschaftung beschlossen haben, ist die Additionalität der Förderkriterien allerdings sehr ausgeprägt.

Die Verwaltung ist ebenfalls der Meinung, dass ein Beschluss über die Teilnahme / Nichtteilnahme am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gefasst werden sollte.

Viele der Informationen wurden sehr kurzfristig publiziert.

Vor dem Hintergrund, dass die Anträge nach dem Windhundverfahren (also der Reihenfolge des Antragseingangs) bewilligt werden, war es notwendig geworden, vorsorglich einen Antrag bis 30.11.2022 zu stellen, der im Laufe des Verfahrens natürlich auch jederzeit von Seiten der Ortsgemeinden widerrufen werden kann.

Die Verwaltung hat die Anträge am 29.11.2022 online gestellt, damit keine Fristen versäumt werden und eine Möglichkeit besteht eine Förderung zu erhalten. Nun hat man 4 Wochen Zeit die Anträge per Post an die Fachagentur „Nachwachsende Rohstoffe e.V.“ zustellen. Die Verwaltung hat die entsprechenden Unterlagen bereits vorbereitet; es ist nur noch die Unterschrift des Ortsbürgermeisters erforderlich.

Diese Zeit ist insbesondere wegen den Weihnachtsfeiertagen sehr kurz bemessen, um die Thematik in allen 14 Gemeinderäten zu beraten und zu beschließen. Daher wurden mit den jeweiligen Ortsbürgermeistern vereinbart, die Anträge komplett zu stellen. Auf Grund der zu erwarteten Menge von Anträgen scheint eine Bearbeitungszeit für die Bewilligung der Förderanträge von 9 – 12 Monaten nicht unrealistisch.

Herr Prölß hatte diesen Vortrag auch bereits am 14.12.2022 in der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Baumholder gemacht.

Aussicht der Verwaltung könnte die Nichtteilnahme auch noch nach Bewilligungsbescheid gefasst werden.

Folgende Flächenzahlen könnten berücksichtigt werden (Gesamtwaldfläche):

Gemeinde

Fläche 

mögliche Förderung

möglicher Ertrag

Zertifizierungsaufwand (3 € je ha)

Rohrbach

  95,10 ha

  85 € je ha

  8.083,50 €

   285,30 €

* Diese Angaben sind aus den Zuwendungsbedingungen entnommen, aber ohne Gewähr. Die genauen Zahlen stehen erst mit dem Zuwendungsbescheid fest.

Des Weiteren sind die möglichen Aufwendungen zum Erfüllen der Bedingungen aktuell nicht genau abschätzbar. Hier sind wir auf die fachliche Expertise des Forstamtes angewiesen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Rohrbach beschließt die Teilnahme am Zuwendungsprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“.

Ferner wird das Forstamt Birkenfeld gebeten die Ortsgemeinde Rohrbach hierbei zu unterstützen und mit der fachlichen Expertise während des Zuwendungszeitraums zu beraten und zu begleiten.

 

TOP 2.

Beratung und Beschlussfassung Forstwirtschaftsplan 2023

Beschluss über den Kommunalen Forsthaushalt 2023:

Es ist geplant 205 fm. einzuschlagen, bei einem Verkauf von 175 fm.

Insgesamt wird im Forstwirtschaftsplan mit:

Erträgen i.H.v. 

13.089,00 €
und Aufwendungen i.H.v
21.085,00 €geplant.
Es wird somit mit einem Fehlbetrag i.H.v. :7.996,00 €gerechnet.

Die im Jahr 2023 geplanten Maßnahmen wurden durch die Försterin Frau Eickhoff erläutert und als Anlage zur Niederschrift beigefügt. Das Forstamt wird gebeten die Förderung für die Pflanzmaßnahmen zu prüfen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Forstwirtschaftsplan 2023 zu.

 

TOP 3.

Umbau zu einem Ruheraum in der Kindertagesstätte Rückweiler

Der Verbandsgemeinde Baumholder als Träger der Kindertagesstätte Rückweiler wurden im Rahmen der Betriebserlaubnis zum 01.07.2021 durch das Landesjugendamt insgesamt 42 Plätze genehmigt. Diese Platzzahl entspricht auch dem tatsächlichen Bedarf. Von diesen 42 Plätzen wurden zwei Plätze für Unter-2-Jährige unter der Voraussetzung, dass hierfür ein separater Ruheraum in der Einrichtung geschaffen wird, genehmigt. Da auch in der Kindertagesstätte Rückweiler ein Bedarf an Plätzen für Unter-1-Jährige vorhanden ist, ist der Umbau eines bisher als Lagerraum genutzten Raumes zu einem Ruheraum unausweichlich und muss laut Betriebsbegehung des Landesjugendamtes zur Erteilung der Betriebserlaubnis eingerichtet werden.

Die nunmehr vorliegende Kostenaufstellung (als Anlage beigefügt) beläuft sich auf insgesamt 14.750,- €. Hiervon fallen rund 7.200,- € alleine auf geforderte Maßnahmen des Brandschutzes.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des zwischen der Verbandsgemeinde Baumholder und der Ortsgemeinde Rohrbach geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei Investitionen über 10.000,- € je Maßnahme das Einvernehmen herzustellen. Auf Grund dessen bittet die Verbandsgemeinde Baumholder als Träger der Kindertagesstätte Rückweiler um Zustimmung zu o. a. Umbau.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rohrbach stimmt der Umbaumaßnahme und somit den Kosten in Höhe von 14.750,- € zu.

 

TOP 4.

Eilentscheidung / Anschlussbelieferung der Straßenbeleuchtungsverträge für die Ortsgemeinde Rohrbach

Sachverhalt:

Ende 2018 wurde von der OIE AG Idar-Oberstein mit den Gemeinden ein Energiefestpreis für die Bereitstellung von elektrischer Energie zum Betreiben der Straßenbeleuchtung vereinbart.

Diese Vereinbarung läuft zum 31.12.2022 aus.

Das beiliegende Schreiben wurde nun von der OIE AG übergeben, hier wird die vorzeitige Verlängerung des Stromliefervertrages bis zum 31.12.2023 angeboten.

Die grundsätzliche Verlängerung seitens der Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinden ist bereits am 11.11.2022 erfolgt, da hier aufgrund der aktuellen Marktsituation keine Festpreisbindung mehr erfolgen kann und schnelles Handeln erforderlich war.

Nichtsdestotrotz ist die Einwilligung der Ortsgemeinde Rohrbach zum Stromliefervertrag zu den vereinbarten Konditionen

Grundpreis/Zähler: 90,00 €/Jahr

Arbeitspreis: 35,00 ct/kWh

notwendig.

Mit den gesetzlichen Steuern und Abgaben, sowie den Netznutzungskosten ergibt sich ein Gesamtpreis von voraussichtlich 54 ct/kWh.

Es war um Rückmeldung bis zum 25.11.202 gebeten worden, da Fristen eingehalten werden müssten.

Auf Grund der Dringlichkeit bzw. da eine Erledigung nicht ohne Nachteil für die Ortsgemeinde Rohrbach bis zu einer Sitzung des Ortsgemeinderates mit entsprechender Tagesordnung aufgeschoben werden kann (im Sinne der Preisbindung), wurde o. g. Belieferungsvertrag Straßenbeleuchtung an die OIE AG, Idar-Oberstein im Zuge einer Eilentscheidung gem. § 48 GemO angepasst.

Der Ortsbürgermeister gab die Eilentscheidung bekannt.

 

TOP 5.

Weitere Ausübung des Wahlrechts gem. § 27 Abs 22 UStG 2016; hier: Mit der OIE AG abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Umsatzsteuerpflicht

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden Kommunen zu Unternehmern und damit auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig bei unternehmerischen Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft, der öffentlichen Hand wurde aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt welche auf Grund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. Nun ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt.

Bevor die Pläne zur weiteren Verlängerung der Optionsmöglichkeit bekannt wurden, trat bereits die OIE AG an die Kommunen heran um bei den bestehenden Strom- bzw. Gaskonzessionsverträgen eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist entsprechend der Beschlüsse der Ortsgemeinderäte zwischenzeitlich auch erfolgt.

Vor dem Hintergrund der nun geänderten Rechtslage fragt die OIE AG an, ob seitens der Kommunen gewünscht ist wie bisher die Leistungsbeziehung umsatzsteuerfrei abzuwickeln oder ob bereits ab dem Jahr 2023 eine Abrechnung mit Umsatzsteuer erfolgen soll. Die entsprechende Erklärung muss der OIE AG bis zum 27. Januar 2023 vorliegen.

Ein Wechsel zur Besteuerung kann jedoch nicht nur für eine einzelne Leistung erfolgen. Daher müsste in diesem Fall für alle von der Kommune erbrachten Leistungen ggf. Umsatzsteuer von den Leistungsempfängern erhoben werden. Dies betrachten wir in der Regel als nachteilig, weshalb wir bereits in der Vergangenheit allen Kommunen empfohlen haben von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Dies ist dann auch so von allen Räten beschlossen worden.

Auch im vorliegenden Fall wird von der Verwaltung die weitere Anwendung der Übergangsregelung empfohlen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass für die Abrechnung mit der OIE AG aus den Konzessionsverträgen weiterhin von der Übergangsregelung des § 27 Abs 22 UStG 2016 Gebrauch gemacht wird und beauftragt die Verwaltung, dies der OIE AG mitzuteilen.