Pressemitteilung
Die Sitzung war öffentlich.
TOP 1. | Dorferneuerungskonzept a) Neugestaltung Umfeld Dorfgemeinschaftshaus - Erörterung der aktualisierten Planung b) Beschlussfassung zur Beantragung einer Zuwendung im Rahmen des Dorferneuerungsprogrammes |
Auf Grundlage des Beschlusses vom 21.07.2022 wurde am 27.07.2022 der Antrag auf Zuwendung aus dem Dorferneuerungsprogramm 2023 an die KV BIR eingereicht - mit der Bitte um befürwortende Weiterleitung an die ADD Trier – zur Weiterleitung an das Ministerium des Innern und für Sport. Im Zuge der Kreisbereisung durch die übergeordneten DE-Behörden am 15.11.2022, wurde das vom Ortsbürgermeister als „Zwischenergebnis aus der Kreisbereisung“ protokollierte besprochen (im Wesentlichen sind nicht förderfähig der Bereich Parkplätze, der Bereich vor der Feuerwehr und Ladestationen für E-Mobilität).
Nach erfolgter Geländevermessung durch das zwischenzeitlich per Eilentscheidung gem. § 48 GemO beauftragte Vermessungsbüro Strauß & Benzel, Kusel, wurde durch das Büro BBP, Kaiserslautern die Planung überarbeitet und dem Ortsgemeinderat vorgestellt.
Die Planung beinhaltet jetzt auch genauer die Erweiterung der Zufahrt unter Berücksichtigung der dort störend noch vorhandenen Klärgrube.
Die geschätzten Kosten reduzieren sich nach Wegfall oben genannter Antrags-Teile auf ca. rd. 340.690,- € brutto. Der geplante Eigenleistungsanteil seitens der Ortsgemeinde beläuft sich entsprechend aktualisierter Planung auf ca. rd. 6.710,- € brutto als fiktiv eingesparte Unternehmerleistungen.
Beschluss:
Nach Vorstellung der überarbeiteten Planungen durch das Büro BBP, Kaiserslautern, nachfolgender Erörterung und Beratung im Ortsgemeinderat, wird folgender Beschluss gefasst:
Der DE-Antrag für das Programmjahr 2023 wird wie vorgestellt mit den besprochenen Ergänzungen/Änderungen in aktualisierter Form eingereicht.
TOP 2. | Bebauungsplan Erweiterung "Solarpark A 62 Rückweiler" - Aufstellungsbeschluss nach § 1 Abs. 3 u. § 2 Abs. 1 BauGB |
In der Ortsgemeinde Rückweiler soll die bestehende Freiflächen-Photovoltaik-Anlage an der Autobahn A 62 erweitert werden. Der 1. Bauabschnitt wurde 2017 errichtet und hat eine Größe von 3,5 ha.
Diese dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Die geplante Erweiterung des Solarparks ist ca. 2,3 ha groß. Der Geltungsbereich befindet sich südlich des Siedlungskörpers von Rückweiler, direkt angrenzend an die bereits bestehende Freiflächen-Photovoltaik-Anlage.
Die Erschließung der Erweiterung des Solarparks ist über die bereits bestehende Anlage und die Kreisstraße gesichert.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder stellt für den Geltungsbereich eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt (Der Umweltbericht wird erst nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB fertiggestellt. Auf Basis der frühzeitigen Beteiligung wird zunächst der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB ermittelt).
Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Rückweiler fasst den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“ nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB.
TOP 3. | Weitere Ausübung des Wahlrechts gem. § 27 Abs. 22 UStG 2016; hier: Mit der OIE AG abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung zur Umsatzsteuerpflicht |
Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden Kommunen zu Unternehmern und damit auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig bei unternehmerischen Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft, der öffentlichen Hand wurde aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt welche auf Grund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde. Nun ist mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt.
Bevor die Pläne zur weiteren Verlängerung der Optionsmöglichkeit bekannt wurden, trat bereits die OIE AG an die Kommunen heran um bei den bestehenden Strom- bzw. Gaskonzessionsverträgen eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist entsprechend der Beschlüsse der Ortsgemeinderäte zwischenzeitlich auch erfolgt.
Vor dem Hintergrund der nun geänderten Rechtslage fragt die OIE AG an, ob seitens der Kommunen gewünscht ist wie bisher die Leistungsbeziehung umsatzsteuerfrei abzuwickeln oder ob bereits ab dem Jahr 2023 eine Abrechnung mit Umsatzsteuer erfolgen soll. Die entsprechende Erklärung muss der OIE AG bis zum 27. Januar 2023 vorliegen.
Ein Wechsel zur Besteuerung kann jedoch nicht nur für eine einzelne Leistung erfolgen. Daher müsste in diesem Fall für alle von der Kommune erbrachten Leistungen ggf. Umsatzsteuer von den Leistungsempfängern erhoben werden. Dies betrachten wir in der Regel als nachteilig, weshalb wir bereits in der Vergangenheit allen Kommunen empfohlen haben von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Dies ist dann auch so von allen Räten beschlossen worden.
Auch im vorliegenden Fall wird von der Verwaltung die weitere Anwendung der Übergangsregelung empfohlen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, dass für die Abrechnung mit der OIE AG aus den Konzessionsverträgen weiterhin von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG 2016 Gebrauch gemacht wird und beauftragt die Verwaltung, dies der OIE AG mitzuteilen.
TOP 4. | Umbau zu einem Ruheraum in der Kindertagesstätte Rückweiler |
Der Verbandsgemeinde Baumholder als Träger der Kindertagesstätte Rückweiler wurden im Rahmen der Betriebserlaubnis zum 01.07.2021 durch das Landesjugendamt insgesamt 42 Plätze genehmigt. Diese Platzzahl entspricht auch dem tatsächlichen Bedarf. Von diesen 42 Plätzen wurden zwei Plätze für Unter-1-Jährige unter der Voraussetzung, dass hierfür ein separater Ruheraum in der Einrichtung geschaffen wird, genehmigt. Da auch in der Kindertagesstätte Rückweiler ein Bedarf an Plätzen für Unter-1-Jährige vorhanden ist, ist der Umbau eines bisher als Lagerraum genutzten Raumes zu einem Ruheraum unausweichlich und muss laut Betriebsbegehung des Landesjugendamtes zur Erteilung der Betriebserlaubnis eingerichtet werden.
Die nunmehr vorliegende Kostenaufstellung beläuft sich auf insgesamt 14.750,- €. Hiervon fallen rund 7.200,- € alleine auf geforderte Maßnahmen des Brandschutzes.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des zwischen der Verbandsgemeinde Baumholder und der Ortsgemeinde Rückweiler geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei Investitionen über 10.000,- € je Maßnahme das Einvernehmen herzustellen. Auf Grund dessen bittet die Verbandsgemeinde Baumholder als Träger der Kindertagesstätte Rückweiler um Zustimmung zu o. a. Umbau.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rückweiler stimmt der Umbaumaßnahme und somit den Kosten in Höhe von 14.750,- zu.
Anmerkung der Verwaltung:
„Entgegen der Beschlussvorlage, in der von Unter-Einjährigen die Rede ist, handelt es sich um Plätze für U-2-Kinder, also Kinder zwischen 0 und 24 Monaten.“
TOP 5. | Annahme von Spenden |
Der Ortsgemeinderat hat gemäß § 94 Abs. 3 GemO über die Annahme der folgenden Spenden zu entscheiden:
- 2.500,00 Euro vom 15.12.2022 von der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zweckgebunden zur Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
- 150,00 Euro vom 13.01.2023 von der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zweckgebunden zur Förderung der Kulturpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
Beschluss:
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde Rückweiler die vorgenannten zweckgebundenen Geldzuwendungen an.