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Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Heimbach

Öffentliche Bekanntmachung

Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Heimbach

In der Ortsgemeinde Heimbach werden die Gemeindestraßen („Am Hahnenhübel“, „Am Ringelberg“, „Auf Kiefern“, „Auf Krämel“, „Berliner Weg“, „Bornhellweg“, „Eichenweg“, „Glückaufstraße“, „Hauptstraße“, „Hofweg“, „Hohlweg“, „Hübelweg“, „Im Eck“, „Im Krämelsroth“, „In der Au“, „In der Hohl“, „An der Ihlsbach“ „In der Seiters“, „In der Treibe“, „Kiefersheck“, „Unnerstraße“, „Unter dem Hohlweg“) gemäß  § 36 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Betroffen sind folgende Flurstücke:

 

StraßeFlurParzelle
Am Hahnenhübel8186/1

10227
Am Ringelberg350

7Teilfläche v. 146
Auf Kiefern8175,134/86, Teilfläche v. 128/2
Auf Krämel8151/6, Teilfläche v. 32 und 31/3
Berliner Weg10233

11Teilfläche v. 269
Bornhellweg7113
Eichenweg8162
Glückaufstraße8141/3
Hauptstraße2141
Hofweg793/1, 90

1023/1, 263
Hohlweg7166/3
Hübelweg7135
Im Eck10229/3
Im Krämelsroth830/3, 181, 198/1, Teilfläche v. 38/8 und 219
In der Au966/2, 77

10248
In der Hohl
1037
In der Ihlsbach11Teilfläche v. 249
In der Seiters365

1039
In der Treibe10264, 265, 266
Kiefersheck8199, 82/10
Unnerstraße8143/2, Teilfläche v. 67/10

9129/3
Unter dem Hohlweg (Hohlweg)7Teilfläche v. 32

Es handelt sich um Gemeindestraßen, deren Straßenbaulastträger die Ortsgemeinde Heimbach ist.

Die Widmungsunterlagen nebst Lageplänen liegen zur jedermanns Einsichtnahme von 09.02.2026 bis 09.03.2026 in der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, Zimmer 007 (Frau Klein), öffentlich aus. Die Widmung wird gemäß § 1 DVO zu § 27 GemO durch Auslegung öffentlich bekannt gemacht.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der    Widerspruch    ist    bei    der    Verbandsgemeindeverwaltung    Baumholder    zu    erheben.

Der Widerspruch kann

1.  schriftlich  oder  zur   Niederschrift   bei  der  Verbandsgemeindeverwaltung  Baumholder,  Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder

oder

2. in elektronischer Form1  nach § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (u.a. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) an: vgv-baumholder@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder eingeht.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Birkenfeld gewahrt.

Der Widerspruch kann dort

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Birkenfeld  Kreisrechtsausschuss, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld

oder

2. in elektronischer Form1  nach § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (u.a. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) an: kv-bir@poststelle.rlp.de erhoben werden 

1    Bei  der  Verwendung  der  elektronischen  Form  sind  besondere   technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vgv-baumholder.de/de/impressum/zugangseroeffnung aufgeführt sind.

Heimbach, den 26.01.2026

gez. Jürgen Saar
Ortsbürgermeister