Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
Leistungsbeschreibung
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein so genanntes "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" - "Unmanned Aircraft System" (UAS) - bilden. Sie sind vielseitig einsetzbar. Folgende Aktivitäten sind mithilfe von Drohnen zum Beispiel möglich:
- Motive fotografieren oder filmen
- Rehkitze retten
- Flächen vermessen
Wenn Sie eine Drohne verwenden, wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein gemäß Luftverkehrs-Ordnung festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für folgende Bereiche:
- die öffentliche Sicherheit
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- den Schutz vor Lärmbelästigung
- die Umwelt
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel folgende:
- Bundesfernstraßen
- Bundeswasserstraßen,
- Nahbereiche von Flugplätzen und Flughäfen
- Naturschutzgebiete
- Wohngrundstücke
In folgenden Fällen ist eine Erlaubnis zum Beispiel notwendig:
- Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen
- Sie wollen Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/anlage.htmlDie Kostenhöhe richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand zum Einflug in das geografische Gebiet.Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Einzelfall bis zu zwei Wochen.
Rechtsgrundlage
- § 21i Absatz 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- § 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Welche Landesluftfahrtbehörde für die Genehmigung zum Einflug in geografische Gebiete zuständig ist, richtet sich nach dem Flugort der Drohne und nicht etwa nach Ihrem Firmen- oder Wohnsitz.
Weitere Informationen finden sich auf der Homepage: