Änderungen Meldegesetz 2015

Änderungen Meldegesetz 2015

Auch kleine Betriebe sind verpflichtet, die Daten ihrer Gäste zu erfassen und mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

Paragraphenzeichen

Seit November 2015 gibt es ein bundesweit einheitliches Meldegesetz, in dem die vorher vorhandenen Landesgesetze aufgegangen sind. Darin gibt es einen Abschnitt zur Meldung von touristischen Aufenthalten.

 Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen.

Auch kleine Betriebe, die kein Gewerbe angemeldet haben sind verpflichtet, die Daten ihrer Gäste zu erfassen und mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

Für jeden Gast muss ein Meldezettel ausgefüllt werden, unabhängig von einer Meldung an das statistische Landesamt.

Es gibt solche Vordrucke, speziell für Rheinland-Pfalz. Nr. 1649, im Buchhandel zu kaufen:
100 Blatt/Block, DIN A5 quer, rosa
Meldeschein für Beherbergungsbetriebe
Kosten für den Block: 7,99 € inkl. MwSt

Es ist daher sicher am einfachsten, sich einen solchen Block zu kaufen und in der Ferienwohnung vorzuhalten und bei Gastankunft ausfüllen und unterschreiben zu lassen.


Mehr Informationen finden Sie im unten zum Download bereit gestellten Dokument:

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