ökompark heide-westrich

Bekanntmachung zur Verbandsordnung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich

Bekanntmachung

Verbandsordnung
des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich


Der Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich vereinbart auf der Grundlage des § 4 Abs. 1  Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) und aufgrund des Artikels I des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände v. 9.4.1973, in Kraft getreten am 1.4.1973 (GVBl. S. 106) die nachstehende Änderung der Verbandsordnung, welche die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Behörde auf Grund des § 4 Abs. 2 KomZG am 04.12.2025 festgestellt hat.


§ 1 
Name und Sitz

(1) Der Zweckverband trägt den Namen „Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich“. 

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Baumholder.

§ 2
Mitglieder


(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind: 

  1. Ortsgemeinde Hahnweiler,
  2. Ortsgemeinde Leitzweiler,
  3. Ortsgemeinde Rückweiler,
  4. Verbandsgemeinde Baumholder,
  5. Nationalparklandkreis Birkenfeld,
  6. Ortsgemeinde Gimbweiler.


(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich. 


§ 3 
Verbandsgebiet


(1) Das Verbandsgebiet besteht aus den in der Anlage 1 zu dieser Verbandsordnung bezeichneten Grundstücken der Gemarkungen

  • Hahnweiler,
  • Leitzweiler,
  • Rückweiler,
  • Gimbweiler. 

(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus dem dieser Verbandsordnung als Anlage 
beigefügten Lageplan.

(3) Die Einbeziehung weiterer Grundstücke bleibt vorbehalten.

 § 4
Aufgaben


(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die ökonomische, technologische und soziale Entwicklung der Region Birkenfeld/Baumholder, insbesondere im Rahmen des ÖKOMPARKKONZEPTES, durch die Ansiedlung innovativer und ökologieorientierter Industrie- und Gewerbebetriebe zu unterstützen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels erfüllt der Zweckverband in eigener Zuständigkeit die 

a) Planung 

  • Aufstellung von Bauleitplänen zur Ausweisung von Industrie- und  Gewerbeflächen,
  • Mitwirkung bei der Flächennutzungsplanung, soweit das Verbandsgebiet betroffen ist, 
  • ökologische Bewertung der Flächen, Ermittlung von Ausgleichsmaßnahmen,
  • Verkehrserschließung,
  • abwassertechnisches Entsorgungskonzept mit Einleitung in Vorflut und Versickerung von Niederschlagswasser in Abstimmung mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen,
  • Erstellung versorgungstechnischer Konzepte für Wasser, Energie und Medien in Abstimmung mit dem Konzessionsträger,
  • Erstellung von Rahmenplänen zur Aufteilung des Gebietes in z. B. Gewerbe-, Verkehrs-, Grün-/Ausgleichsflächen, Erschließung mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. -anlagen/-einrichtungen,
  • Gutachten,
  • die Anerkennung des Verbandsgebietes als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach §§ 165 ff. Baugesetzbuch in der derzeit geltenden Fassung zu beantragen; er kann seine Anerkennung als Entwicklungsträger beantragen,


b) Bodenordnung und sonstige Ordnungsmaßnahmen

  • Grunderwerb und Grundstücksbeschaffung,
  • Verwaltung des Grundstücks- und Gebäudebestandes,
  • Freilegung von Grundstücken,
  • Beseitigung von Bodenverunreinigungen,
  • Abbruch von Gebäuden und entbehrlichen Versiegelungen,
  • Vermessung,
  • Durchführung eines Umlegungsverfahrens zur Erschließung oder Neugestaltung des Verbandsgebietes,
  • Erlass von Vorkaufsrechtssatzungen und Ausübung von Vorkaufsrechten innerhalb des Plangebietes,


c) Erschließung 

  • Erschließung i. S. d. § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der Beleuchtung erstmalig herstellen, ausbauen und unterhalten, 
  • laufende Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen,
  • Versorgung des Verbandsgebietes mit Trink- und Brauchwasser und mit Energie sowie Ableitung des Abwassers,
  • Grünanlagen und Spielplätze,
  • naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ohne Anrechnung der bestehenden Flächen, die gemäß § 24 Landespflegegesetz unter Schutz stehen und nicht weiter aufgewertet werden können,

d) Vermarktung erschlossener Bauflächen
(3) In dem in § 3 beschriebenen Verbandsgebiet nimmt der Zweckverband, soweit er nicht ohnehin nach Abs. 1 zuständig ist, alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem Baugesetzbuch wahr, die sonst Sache der einzelnen Verbandsmitglieder wären. Insoweit ist dieses Gebiet aus dem rechtlichen Wirkungsbereich einzelner Verbandsmitglieder ausgeschieden. Die Herstellung und Unterhaltung der Erschließungsanlagen ist Sache des Zweckverbandes. Soweit möglich, trägt der Zweckverband durch geeignete Geländebeschaffungs- und Bodenvorratsmaßnahmen (Grunderwerb aus jedem Rechtsgrund, Grundstücksveräußerung, Grundstückstausch und -vermietung) dazu bei, dass eine sinnvolle Nutzung und wirtschaftliche Erschließungsweise möglich wird.

(4) Der Zweckverband kann, soweit dies rechtlich zulässig ist, einen Treuhänder mit der 
Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben betrauen. Er kann im Rahmen der 
rechtlichen Zulässigkeit die ihm nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben Dritten übertragen.

(5) Der Zweckverband erstellt innerhalb seines Verbandsgebietes die zur Erschließung der
in seinem Verbandsgebiet gelegenen Industrie- und Gewerbeflächen erforderlichen 
Anlagen und Einrichtungen und erhebt hierfür Entgelte.

§ 5
Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und der Verbandsvorsteher (§ 9). 

§ 6 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung; Stimmrecht

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den 12 Vertretern der Verbandsmitglieder.
Sie haben in der Verbandsversammlung insgesamt 12 Stimmen. Es entfallen auf

  • die Ortsgemeinde Hahnweiler insgesamt 2 Stimmen,
  • die Ortsgemeinde Leitzweiler insgesamt 2 Stimmen,
  • die Ortsgemeinde Rückweiler insgesamt 2 Stimmen,
  • die Verbandsgemeinde Baumholder insgesamt 3 Stimmen,
  • den Nationalparklandkreis Birkenfeld 2 Stimmen,
  • die Ortsgemeinde Gimbweiler insgesamt 1 Stimme.


(2) Jede Körperschaft hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Verbandsversammlung. 
Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitglieds kann auf einen anderen 
Vertreter desselben Verbandsmitglieds übertragen werden. Die Stimmen können je 
Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

(3) Die Zweckverbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung 
Richtlinien oder Weisungen erteilen.

(4) Die Verbandsversammlung regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.

(5) Für die Vertretung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung gilt 
sinngemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Gemeindeordnung 
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994/31.12.2023 (GemO).


§ 7
Beschlüsse und 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen der Verbandsversammlung vertreten sind. 

(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung nach § 4 Abs. 2 a) und b) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit von mindestens 8 Stimmen. In allen anderen Fällen werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Verbandsversammlung, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, gefasst. 

(3) Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht auf den Verbandsvorsteher übertragen sind oder der Verbandsvorsteher gesetzlich zuständig ist.

Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über

  1. Festsetzung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie aller Nachträge 
  2. Satzungen 
  3. Richtlinien, nach denen der Zweckverband geführt wird (Geschäftsordnung, Satzung) 
  4. Beitritt bzw. Ausscheiden eines Verbandsmitglieds 
  5. die Berufung und Abberufung des Verbandsvorstehers sowie der stellvertretenden Verbandsvorsteher 
  6. sonstige Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Zweckverband von dem Verbandsvorsteher bzw. Treuhänder vorgelegt werden.


Die Verbandsversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit ihrer Stimmen sowie 2/3 Mehrheit der Verbandsmitglieder über 

  1. die Änderung der Verbandsaufgabe sowie Verbandsordnung 
  2. die Auflösung des Zweckverbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens.


§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung


(1) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 

(2) Im Übrigen finden betreffend die Einberufung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und Tagesordnungen die Bestimmungen des § 34 GemO sinngemäß Anwendung.


§ 9
Wahl und Aufgaben des Verbandsvorstehers,
stellvertretende Verbandsvorsteher


(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 

(2) Scheidet einer der Gewählten aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch seine Tätigkeit als Vorsitzender oder Stellvertreter. Die Verbandsversammlung wählt für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger. 

(3) Der Verbandsvorsteher führt die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. 

(4) Dem Verbandsvorsteher obliegen die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 

(5) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über alle wichtigen Entscheidungen. 

(6) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsteher im Benehmen mit den stellvertretenden Verbandsvorstehern anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Der Verbandsvorsteher hat den Mitgliedern der Verbandsversammlung die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen. Die weiteren Ausführungen des § 48 GemO gelten sinngemäß. 

§ 10 
Verbandsverwaltung


Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband eigenes Personal anstellen. Er kann sich auch personeller oder sachlicher Verwaltungsmittel von Mitgliedskörperschaften sowie geeigneter Gesellschaften bedienen; das Nähere wird 
in Vereinbarungen geregelt, die der Zustimmung der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedürfen.

§ 11
Finanzen und Wirtschaftsführung


(1) Der Zweckverband gibt sich eine Haushaltssatzung.

(2) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie durch Kapitalmarktmittel (Darlehen), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter (Land, Bund, EU, sonstige), Erhebung von Gebühren, Beiträgen, Aufwendungsersatz und sonstigen Entgelten. 

(3) Soweit sonstige Einnahmen wie Zuschüsse und Beiträge Dritter zur Finanzierung der Aufwendungen des Zweckverbandes nicht ausreichen, wird der Finanzbedarf durch eine Verbandsumlage gedeckt. Bei der Bemessung der Verbandsumlage soll der Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Zweckverband haben, berücksichtigt werden.

(4) Der Anteil der Zweckverbandsmitglieder am Eigenkapital des Zweckverbandes bemisst sich anhand des Stimmenanteils der einzelnen Verbandsmitglieder entsprechend der im § 6 im Verhältnis zur Gesamtstimmenanzahl aller Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung. 


§ 12 
Auflösung / Abwicklung


(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, erfolgt eine Verteilung des Vermögens des Zweckverbandes an die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der geleisteten Umlagen (§ 11). 

(2) Eventuell vorhandene Verbindlichkeiten des Verbandes sind von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der geleisteten Umlagen zu übernehmen. Der Zweckverband gilt nach Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der 
Zweck der Abwicklung es erfordert. Dies gilt insbesondere für Folgekosten aus der Tätigkeit des Zweckverbandes. 

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so hat es keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es ist verpflichtet, den in Folge des Ausscheidens dem Zweckverband bzw. dem anderen Verbandsmitglied entstehenden ausscheidungsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Dies gilt auch für die Folgekosten nach Abs. 2 Satz 2. 

(4) Für das Ausscheiden eines Mitglieds gilt § 6 Abs. 4 KomZG. Verbandsmitglieder können nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres (zum 31.12.) aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muss spätestens am 30.03 des Jahres an den Verbandsvorsteher erfolgen. 

§ 13
Bekanntmachungen


Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Verbandsmitglieds sowie im Internet der Verbandsgemeinde Baumholder unter www.vgv-baumholder.de.

§ 14
Anwendung von Bestimmungen der Gemeindeordnung


Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass die Verbandsordnung bei Unwirksamkeit einer Bestimmung sowie bei wesentlichen Änderungen der dieser Verbandsordnung zugrundeliegenden Rechtslage sowie der dem Finanzierungsschlüssel des § 11 zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen dahingehend geändert wird, dass Ziel, Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit gewahrt bleiben. Die Verbandsordnung ist in einem solchen Fall unverzüglich an die Rechtslage anzupassen.

§ 15
Inkrafttreten

Die Verbandsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Hahnweiler, 22.11.2025
Heiko Bier, Ortsbürgermeister
Rückweiler, 19.11.2025
Lutz Altekrüger, Ortsbürgermeister
Leitzweiler, 22.11.2025
Andreas Werle, Ortsbürgermeister
Baumholder, 24.11.2025
Bernd Alsfasser, Bürgermeister
Birkenfeld, 24.11.2025
Miroslaw Kowalski, Landrat
Gimbweiler, 21.11.2025 
Gerd Linn, Ortsbürgermeister