Heimaufsicht

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die Heimaufsichtsbehörden kontrollieren und beraten Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG), zu diesen gehören: Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Wohnstätten der Behindertenhilfe, Hospize sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Auch Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften und Wohngruppen sowie Übergangseinrichtungen können Heime im Sinne des Heimgesetzes sein.

    Aufgaben

    • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
    • Beseitigung der Mängel durch Anordnungen und Auflagen (möglichkeit der ordnungsrechtlichen Ahndung)
    • Sicherstellung der angemessenen Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung
    • umfassender Beratungsauftrag für Bewohner und Angehörige sowie die Mitarbeiter und Träger der Heime (gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Heimbetriebes)
    • Bildung von Arbeitsgemeinschaften zusammen mit den Verbänden der Pflegekassen, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern, in denen sie ihre Arbeit miteinander abstimmen
    • Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung der Alten- und Behindertenhilfe
    Bemerkungen

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung. hier...


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende