Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst insbesondere folgende Leistungen:

    • Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
    • Hilfsmittel (z.B. Prothese, Zahnersatz)
    • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
    • Bestattungs- und Sterbegeld
    • fürsorgerische Leistungen (z.B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)

    Opfer, die unter akuten seelischen Folgen leiden, können Soforthilfe in den eingerichteten Traumaambulanzen in Anspruch nehmen.

    Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.

    Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.

    Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen.

    Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.

    Auf Grund einer Gesetzesänderung können Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland werden, rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten.

  • Verfahrensablauf

    Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
    • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
    • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
    • die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schriftlicher Antrag
    • falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Grundsätzlich ist die Versorgungsbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Betroffenen Ihren Wohnsitz haben. Dies gilt auch, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.

    Richten Sie den Antrag bitte direkt an die örtlich zuständige Behörde. Eine Liste finden Sie ebenfalls unter der genannten Verlinkung.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Ein Anspruch auf Versorgung kann seit dem 01.07.2009 auch dann bestehen, wenn die Gewalttat im Ausland begangen wurde.

    Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind aber hier nachrangig gegenüber den Leistungsansprüchen aus anderen öffentlichen und privaten Sicherungssystemen. Dies gilt auch für Leistungsansprüche gegenüber dem Staat, in dem die Gewalttat begangen wurde.

    Betroffene haben die Möglichkeit, sich an den Staat zu wenden, in dem Sie geschädigt wurden. Wenn es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, greift die Richtlinie 2004/80/EG über die Entschädigung von Opfern von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen. Sie sieht vor, dass nationale Unterstützungsbehörden den Betroffenen behilflich sind, Entschädigungsansprüche gegen den EU-Mitgliedstaat geltend zu machen. In Deutschland nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufgaben der Deutschen Unterstützungsbehörde wahr.


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Zuständige Mitarbeitende