Behinderung durch parkende Fahrzeuge im ruhenden Verkehr

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    In vielen Städten und Gemeinden sind Parkflächen für Kraftfahrzeuge rar. Falschparker oder geparkte Fahrzeuge ohne einen gültigen Parkschein sind allgegenwärtig und können eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Demnach kann das unsachgemäße Parken Strafzettel, Verwarn- oder Bußgelder ebenso wie das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit sich führen.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Baumholder

    Zuständige Behörden

    Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde (§ 7 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 ). Soweit die Abwehr der Gefahr durch diese Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint wird die Polizei tätig (§ 1 Absatz 8 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)).

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende