Pressemitteilung

Verbandsgemeinderat Baumholder

Pressemitteilung

TOP 1.

Annahme von Spenden

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO ist über die Annahme folgender Zuwendung zu entscheiden:

  • Geldzuwendung vom 21.12.2023 in Höhe von 100,00 € von Frau Diana Klein, Rohrbach, zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs 2 Nr. 4 AO,
  • Geldzuwendung vom 29.12.2023 in Höhe von 300,00 € von der Kreissparkasse Birkenfeld zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr- 4 AO,
  • Weitere Geldzuwendung vom 29.12.2023 in Höhe von 300,00 € von der Kreissparkasse Birkenfeld zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Geldzuwendung vom 07.03.2024 in Höhe von 1.000,00 € von dem Gewinnsparverein der Sparda-Bank Südwest e.V. zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
  • Geldzuwendung vom 16.04.2024 in Höhe von 500,00 € von der Kreissparkasse Birkenfeld zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Kita Ruscherg)

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Verbandsgemeinde Baumholder die vorgenannten Geldzuwendungen an.

TOP 2.

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben - und Erschließungsplan "Solarpark L 348"

- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

  gem. § 4 Abs. 2 BauGB

- Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 BauGB

- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB u. die parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes  fand vom 18.12.2023 bis zum 26.01.2024 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Verbandsgemeinderat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnisse geprüft, ebenso die Stellungnahmen der Öffentlichkeit. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert. 

Die in der Anlage dargestellten Eingaben und Würdigungen unter den Nummern 39 und 45 sind dem Verbandsgemeinderat bekanntzugeben. Soweit die aufgeführten Beschlussvorlagen angenommen werden, kann darüber in einem Block abgestimmt werden.
Der Vorsitzende verlas die Stellungnahme Nr. 39 (Landwirtschaftskammer), sowie den Abwägungs- und Beschlussvorschlag der Verwaltung, wie er sich aus der Anlage zu dieser Niederschrift ergibt. Auf die ausdrückliche Frage von Andreas Pees im Rahmen der Diskussion, ob es Probleme geben könnte, wenn das in Rheinland-Pfalz gesetzte Ziel, nicht mehr als 2 % der Landwirtschaftsfläche für FFPV zu beanspruchen, für den Bereich der VG Baumholder überschritten werde, wurde dies vom Vorsitzenden verneint mit dem Hinweis, dass die 2 % ein landesweites Ziel für Rheinland-Pfalz sei linksbündig.

Ebenso wurde Stellungnahme Nr. 45 verlesen. Eine weitere Diskussion ergab sich nicht.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Verbandsgemeinderat beschließt gem. § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark L 348. Die Begründung, der Umweltbericht und das Blendgutachten werden gebilligt.

Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Baumholder wird beauftragt die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden sowie die Bürgerinnen und Bürger, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o.g. Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

TOP 3.

Teiländerung des Flächennutzungsplanes "Erweiterung Solarpark A62"

-           Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 4a Satz 2 BauGB

-           Frühzeitige Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. §2 Abs. 2 BauGB

-           Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs. 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.03.2023 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“ beschlossen.

Die während der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden (Anlage 1) hat der Verbandsgemeinderat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. Parallel hierzu fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert. Die in der Anlage 1 dargestellten Eingaben und Würdigungen unter der Nummer 39 sind dem Verbandsgemeinderat bekanntzugeben. Soweit alle Eingaben u. Würdigungen angenommen werden, kann darüber in einem Block abgestimmt werden.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Verbandsgemeinderat billigt den vom Büro Kernplan vorgelegten Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung sowie dem dazugehörigen Umweltbericht.

Ferner beschließt der Verbandsgemeinderat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung, sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Solarpark A 62 Rückweiler“ mit zugehöriger Begründung sowie dem dazugehörigen Umweltbericht ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

TOP 4.

Beteiligung der Verbandsgemeinde an den Personalkosten der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft für das Jahr 2020

Mit Bescheid vom 11. Januar 2024, eingegangen in der VGV am 22. Januar 2024, fordert der Landkreis Birkenfeld die Beteiligung der Verbandsgemeinde an den Personalkosten der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft gem. § 12 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz für das Jahr 2020 in Höhe von insgesamt 205.010,76 €.

Für öffentlich-rechtliche Forderungen gilt nach Rechtsauffassung des Gemeinde- und Städtebundes RLP die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Demnach müssen öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Somit trat nach Ende des Jahres 2020 und drei weiterer Jahre zum 31. Dezember 2023 die Verjährung ein.

Demnach könnte hier ein rechtswidriger Bescheid auf Grund der Verjährung vorliegen und müsste zurückgenommen werden. Die Verwaltung hat daher mit Schreiben vom 15. Februar 2024 zur Fristwahrung Widerspruch bei der Kreisverwaltung Birkenfeld eingelegt.

Mit Schreiben vom 08. März 2024 hat die Kreisverwaltung Birkenfeld ihre rechtliche Bewertung hinsichtlich einer evtl. Forderungsverjährung mitgeteilt. Demnach wäre für die Erstattungsansprüche aus § 12 Abs. 6 KitaG die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X analog einschlägig. Somit würden die Erstattungsansprüche erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt.

Die Verwaltung beauftragte die Anwaltskanzlei Caspers Mock um ihre rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Diese antwortete mit Schreiben vom 19. März 2024.  Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der vorliegende Rechtsstreit nach Ersteinschätzung der Kanzlei letztendlich nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden könne.

Andreas Pees begrüßte den Vorschlag von Bürgermeister Alsfasser, den Widerspruch zurück zu nehmen. Es wäre ein schlechter Stil, wenn man unter den Kommunen die Einrede der Verjährung geltend machen würde. Verwundert zeigte er sich allerdings, dass die Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei eingeholt wurde, zumal in der Sitzung des VG-Rates am 27.02.2024 bereits eine Tendenz zur Zurücknahme des Widerspruchs zu erkennen gewesen wäre. Die Kosten (lt. Aussage des Vorsitzenden 1.700 €) hätte man sich sparen können.

Reimund Conrad wies darauf hin, dass man die Thematik im Ältestenrat hätte beraten können, um ein Meinungsbild zu erhalten. Auch Dieter Rausch monierte, dass zu wenige Ältestenrats-sitzungen stattfinden würden.

Karl-Heinz Gisch zeigte Verständnis dafür, dass man bei einer Summe von über 200.000 € sich darüber absichern wollte, wie sich die Rechtslage darstellt.

Abschließend war man sich einig, den Widerspruch zurück zu nehmen.

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Rücknahme des Widerspruchs vom 15. Februar 2024 gegen den Bescheid der Kreisverwaltung Birkenfeld zur Beteiligung der Verbandsgemeinde Baumholder an den Personalkosten der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft für das Jahr 2020